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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Es bleibt in der Familie: Steuern sparen durch Arbeitsverträge mit Angehörigen

    von Constanze Elter, Steuern - leicht gemacht!, Köln

    | Arbeitsverträge mit Angehörigen sind ein zweischneidiges Schwert: Für den Zahnarzt sind sie praktisch, dem Finanzamt meist suspekt. Bei Betriebsprüfungen stehen derartige Verträge schnell auf dem Prüfstand - mit dem Risiko, dass der Betriebsausgabenabzug verweigert wird. Trotzdem können Zahnärzte Angehörige korrekt beschäftigen - und dabei noch Steuern sparen, wenn sie auf einige Details achten. |

    Vorteile der Anstellung von Familienangehörigen

    Man kennt sich, man kann sich aufeinander verlassen - und letztlich hat man dasselbe Ziel: Die Praxis soll gut funktionieren. Daher liegt es nahe, dass die Ehefrau am Empfangstresen die Patienten in die Kartei aufnimmt oder der Sohn bei der Abrechnung mithilft. Aber gerade weil die Verhältnisse so eng sind, schaut das Finanzamt besonders genau hin. Denn in solchen Fällen fehlt es an dem gegensätzlichen Interesse, das normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

     

    PRAXISHINWEIS | Oberstes Prinzip bei Verträgen mit Familienangehörigen ist daher der so genannte Fremdvergleich: Was wäre üblich, wenn ein Zahnarzt mit einem Dritten einen Arbeitsvertrag abschließen würde?

     

    Kein Vertrag gegen die guten Sitten

    Wer also den Ehepartner, Kinder, Geschwister oder auch die eigenen Eltern in der Praxis offiziell beschäftigen will, sollte in einem Arbeitsvertrag Gehalt, Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaub sowie Kündigungsfristen festhalten. Wichtig ist, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam geschlossen werden.

     

    Neben der schriftlichen Vereinbarung bedeutet das zum Beispiel, dass der Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Andreas Bachhoffer, Steuerberater in Berlin und spezialisiert auf die Beratung von Ärzten, erklärt, was das im Detail heißen kann: „Das bedeutet, dass andere Gesetze mitbeachtet werden müssen. Wenn die Ehefrau sich verpflichtet, 60 Stunden in der Woche am Empfang zu sitzen, würde das gegen die guten Sitten verstoßen.“

     

    Allerdings geben die Formalitäten eines Vertrags dem Finanzamt immer nur Hinweise darauf, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsvertrag handelt, der auch steuerrechtlich Anerkennung findet. Mit anderen Worten: Nur weil Formalitäten missachtet werden, darf das laut Bundesfinanzhof nicht sofort dazu führen, dass die Kosten als Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. In der Praxis ist es jedoch einfacher, dem Finanzbeamten mit einem schriftlich einwandfreien Vertrag darzulegen, dass alles korrekt zugeht.

     

    Gehalt - ja, bitte! Aber nicht zu viel

    Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich „gelebt“ wird - dass zum Beispiel das vereinbarte Gehalt auch auf das Konto des Ehegatten überwiesen wird. Steuerfachmann Bachhoffer berichtet, dass die Arbeitszeit in aller Regel wenig Konfliktpotenzial bietet: „Es prüft kein Finanzamt, ob der Ehepartner jetzt 40 Stunden in der Woche gearbeitet hat oder nur 35, wenn es keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten gibt. Strittig ist das Thema Geld. Daher empfehle ich meinen Mandanten, ein eigenes Konto für den Partner einzurichten und das Geld jeden Monat pünktlich zu überweisen, wie bei einem Dritten auch. Dann gibt es keine Probleme.“

     

    Scheidungsklausel nicht in Arbeitsvertrag aufnehmen

    Zudem sollte das Gehalt nicht überhöht sein: „Wenn eine Zahnarzthelferin 2.000 Euro erhält, sollte die eigene Ehefrau nicht 10.000 Euro bekommen. Das wäre dann nicht mehr fremdüblich.“ Die tatsächliche Anwesenheit in der Praxis ist ebenso notwendig wie die Behandlung als normaler Arbeitnehmer. Das bedeutet unter anderem, dass Scheidungsklauseln im Arbeitsvertrag bewirken, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit gestrichen wird. Ein Arbeitsvertrag sollte daher niemals automatisch enden, sobald ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird.

    Tätigkeit im Arbeitsvertrag genau beschreiben

    Die Aufgaben, die der Angehörige in der Praxis übernimmt, sollten darüber hinaus im Vertrag möglichst genau beschrieben sein. Je allgemeiner die Tätigkeiten umrissen werden, umso misstrauischer wird das Finanzamt - so in einem Fall, den das Finanzgericht Düsseldorf am 16. November 2012 entschieden hat (Az. 9 K 2351/12-E, Abruf-Nr. 130047): Hier hatte ein Zahnarzt mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Arbeitszeit 45 Stunden pro Monat betrug und je nach betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden konnte. Die Frau sollte verwaltungstechnische Arbeiten in der Praxis verrichten sowie die Buchhaltung und die zahnärztliche Abrechnung vorbereiten. Einen Stundennachweis musste sie nicht führen; die Ehefrau konnte auch außerhalb der Öffnungszeiten von Zuhause aus arbeiten.

     

    Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht verneinten den Betriebsausgabenabzug: Die tatsächliche Arbeitszeit ließe sich nicht kontrollieren; die regelmäßigen Arbeitszeiten müssten sich jedoch entweder aus dem Vertrag oder aus der zu leistenden Tätigkeit ergeben.

    Aufzeichnungen untermauern Steuerabzugsfähigkeit

    Obwohl das Gericht sich dazu nicht geäußert hat, ist es sinnvoll, die vereinbarte Arbeitsleistung per Stundenzettel nachzuweisen. Müssen andere Praxisangestellte ihre Arbeitszeit erfassen, darf ohnehin für Angehörige keine Ausnahme gemacht werden. In einem Stundenzettel sind zu erfassen:

     

    • Datum des Arbeitstages
    • Beginn und Ende der Arbeitszeit
    • Art der ausgeübten Tätigkeit

     

    Auch Arbeitsverträge mit eigenen Kindern möglich

    Arbeitsverträge sind selbstverständlich nicht nur mit Ehepartnern, sondern beispielsweise auch mit Kindern denkbar. Mit unter 14-Jährigen darf allerdings kein Arbeitsvertrag geschlossen werden, zudem müssen Eltern als Arbeitgeber bei minderjährigen Kindern die Bestimmungen des Jugendschutzes zur Arbeitszeit beachten. Hiernach dürfen schulpflichtige Jugendliche nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten - in den Ferien zwar ganztags, aber maximal lediglich vier Wochen im Jahr.

     

    Wann lohnt sich das Angehörigen-Modell?

    Steuerlich lohnt sich das Angehörigen-Modell vor allem dann, wenn der eigene Steuersatz relativ hoch ist. Einem Zahnarzt, der kaum Steuern zahlt, bringt ein Arbeitsverhältnis mit der Familie kaum Steuervorteile. Zudem sollten die finanziellen Belastungen, die beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer anfallen, in Beziehung gesetzt werden: Der Arbeitgeber muss Geld für das Gehalt ausgeben - der Arbeitnehmer muss sein Gehalt versteuern.

     

    Minijob statt Anstellung von Angehörigen?

    In der Regel greifen Zahnärzte daher auf sogenannte Minijobs zurück. Hierbei fallen lediglich pauschale Abgaben für Sozialversicherung und Steuer an - der beschäftigte Angehörige muss keine Steuern zahlen. In diesem "„Brutto-für-Netto-Prinzip“ liegt laut Bachhoffer ein klarer Vorteil für beide Seiten: „Beim Empfänger taucht das in der Steuererklärung nicht auf. Und der Abrechnende muss zwar 30 Prozent pauschale Abgaben bezahlen, hat aber den Vorteil, dass er dies als Betriebsausgabe geltend machen kann.“ Auf diese Weise könne auch der Zahnarzt deutlich Steuern sparen - und seinen eigenen Durchschnittssteuersatz um rund 15 Prozent senken.

     

    Checkliste / Checkliste für den Arbeitsvertrag

    • Schriftlich vereinbaren!

    • Wer sind die Vertragspartner?

    • Wann beginnt das Arbeitsverhältnis?

    • Möglichst präzise Beschreibung der Tätigkeiten

    • Höhe und Fälligkeit des Gehalts

    • Arbeitszeit (gegebenenfalls Dokumentation auf Stundenzettel)

    • Achtung: Keine Scheidungsklausel!
    • Urlaub

    • Sonderleistungen

    • Kündigungsfristen

     

    Weiterführende Hinweise

    • Speziell die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Beschäftigung von Angehörigen in der Zahnarztpraxis beleuchtet der Beitrag „Die Buchhaltung macht meine Frau!“ in ZWD 12/2013, Seite 17.
    • Details über die Prüfung „kritischer“ Angehörigen-Verträge verrät der Beitrag „Ehepartner als Praxismitarbeiter: Vorsicht Falle!“ in ZWD 02/2011, Seite 12.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 4 | ID 42652080