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  • · Nachricht · Sozialversicherung

    Zahnärzte müssen u. U. für das Design ihrer Website Künstlersozialabgaben zahlen

    | Es kommt bei Zahnärzten nicht häufig vor, dass sie Beiträge zur Künstlersozialkasse zahlen müssen. Dennoch bestehen insofern für jeden einzelnen Praxisinhaber erhebliche Ermittlungs- und Anzeigepflichten. |

     

    Aufgepasst heißt es, wenn Designer, Layouter, Texter, Webdesigner, Zeichner oder Werbefotografen für die neue Corporate Identity der Zahnarztpraxis, für Website, Briefbögen, Visitenkarten usw. tätig werden. Dabei ist dann jeweils nicht der reine Aufwand bei der Erstellung oder Änderung beitragspflichtig, wohl aber eine ggf. künstlerische Gestaltung. Betroffene Zahnärzte sollten deshalb entsprechende Rechnungen eindeutig aufteilen lassen.

     

    Seit 2018 beträgt der Beitrag an die Künstlersozialkasse 4,2 Prozent des Nettoentgelts. Der Zahnarzt als Auftraggeber muss sich selbst bei der Künstlersozialkasse melden. Tut er dies nicht, nicht rechtzeitig (bis zum 31.03. des Folgejahres) oder unvollständig, drohen Schätzungen und Bußgeld (siehe kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html).

    (mitgeteilt von Steuerberater Bernhard Fuchs, Volkach)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 2 | ID 45775311