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  • · Fachbeitrag · Praxishygiene

    Novellierte Biostoffverordnung: Was ist zu tun?

    von Jasmin Brose, enretec GmbH, Velten

    | Beim medizinischen Personal gehören Verletzungen durch scharfe und spitze Instrumente zu den häufigsten Arbeitsunfällen. Schon ein Stich kann Krankheitserreger wie HIV oder Hepatitis übertragen. Aus Gründen des Arbeitsschutzes sind ein sicherer Umgang und die korrekte Sammlung von scharfen und spitzen Gegenständen unabdingbar. Im Mai 2010 wurde die Richtlinie „zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe bzw. spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor“ erlassen, die in Deutschland mit der Biostoffverordnung (BioStoffV) im Juli 2013 umgesetzt wurde. |

    Wichtige Neuerungen für Zahnarztpraxen

    Mit dem Inkrafttreten der novellierten BioStoffV hat „der Arbeitgeber (…) sicherzustellen, dass gebrauchte Kanülen nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt werden“ (§ 11 Abs. 3 BioStoffV). Dennoch ist das Recapping in besonderen Fällen zulässig - wenn nämlich Tätigkeiten durchgeführt werden, die „eine Mehrfachanwendung des medizinischen Instruments erforderlich machen“. Beispiel: Während einer Behandlung muss nachanästhesiert werden. Dabei muss jedoch ein Verfahren angewendet werden, das ein Zurückstecken der Kanüle in die Schutzkappe mit einer Hand erlaubt. Hierfür gibt es spezielle Spritzenhalter, die die Schutzkappe fest umschließen und somit das einhändige Zurückstecken möglich machen. Ein Beispiel für solch einen Spritzenhalter ist der Miramatic®Holder Plus von Hager und Werken.

     

    Auch der Behälter, in dem die scharfen und spitzen Gegenstände gesammelt und aufbewahrt werden, muss gemäß der überarbeiteten Biostoffverordnung bestimmte Kriterien erfüllen. Abfallbehältnisse müssen stich- und bruchfest sein und den Abfall sicher umschließen“ (§ 11 Abs. 4 BioStoffV). Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass die Behälter durch Farbe, Form und Beschriftung eindeutig als Abfallbehältnisse erkennbar sind.

    Welche Maßnahmen müssen nun ergriffen werden?

    Mit der Biostoffverordnung ist die Sammlung scharfer und spitzer Instrumente künftig wesentlich strenger, aber auch eindeutiger geregelt. Gab es bisher die Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu diesem Thema, so haben Praxisbetreiber jetzt eine rechtsverbindliche Verordnung, an die sie sich halten müssen. Da die Biostoffverordnung der RKI-Empfehlung übergeordnet ist, stellt das bisherige Eingipsen der scharfen und spitzen Gegenstände keine Alternative mehr dar. Was die Sammlung der scharfen und spitzen Instrumente betrifft, so sollte diese so nah wie möglich am Anfallort erfolgen. Sollte es dennoch erforderlich sein, die benutzten Instrumente innerhalb der Praxis zu transportieren, empfiehlt sich dafür ein abschließbares Tray. Sammelbehälter, die alle Kriterien erfüllen, bekommen Praxen beim Dental-Fachhändler. Auch die Entsorgung dieser Abfälle bieten die meisten Händler an.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 23 | ID 42722289