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  • · ZahnarztHaftung

    Einsichtnahme in die Patientenakte: So arbeitet der Zahnarzt mit der Versicherung zusammen

    Bild: ©geralt - pixabay.com

    von RAin und FAin für MedR Dr. Christina Thissen, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Üblicherweise deutet sich ein möglicher Haftungsfall schon dann an, wenn ein Patient oder sein Anwalt die Einsichtnahme in die Patientenakte verlangt bzw. um Abschriften bittet. Was ‒ auch im Hinblick auf Ihre Haftpflichtversicherung ‒ zu beachten ist, wenn Sie eine solche Anfrage erhalten, beantwortet der folgende Beitrag. |

    Auf die konkrete Anfrage angemessen reagieren

    Immer wieder ignorieren (Zahn-)Ärzte entsprechende Anfragen, halten die Patientendokumentation teilweise zurück oder streichen sogar unvorteilhafte Einträge aus der Dokumentation. Davon ist dringend abzuraten. Gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht für den Patienten ein jederzeitiges Recht auf Einsicht. Dieses umfasst die vollständige Akte, auch angefertigte Röntgen-, CT- und MRT-Bilder.

     

    PRAXISTIPP | Röntgenbilder, die in analoger Form erstellt wurden, müssen nicht im Original an den Patienten herausgegeben werden. Der Arzt ist im rechtlichen Sinne Eigentümer des Originals. Dennoch muss er es dem Patienten zumindest vorübergehend zur Verfügung stellen, wenn eine Anforderung durch nachbehandelnde Ärzte erfolgt (vgl. § 85 Strahlenschutzgesetz). Der Patient kann gegen Kostenübernahme nur elektronische Abschriften verlangen. Die Rechte des Patienten sind in § 630g Abs. 2 BGB insoweit abschließend geregelt.