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  • · Wettbewerbsrecht

    So kann sich ein Zahnarzt gegen Standardunterschreitung konkurrierender Unternehmen wehren

    Bild: ©MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Wie sich ein Kieferorthopäde erfolgreich gegen eine sachlich zweifelhafte Zahnschienenbehandlung durch ein Berliner Unternehmen wehrte, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2019, Az. 34 O 33/19, dejure.org ). |

     

    Aktueller Fall: Zahnarzt prangert Standardunterschreitung an

    Das klagende Unternehmen bot ‒ in Kooperation mit Zahnärzten ‒ Zahnschienenbehandlungen an, bei denen weder eine klinische Untersuchung des Patienten noch eine Röntgenuntersuchung des Kiefers erfolgten. Hierüber ärgerte sich der beklagte Berliner Fachzahnarzt für Kieferorthopädie. Nach Rücksprache mit dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) gab sich deshalb eine Kollegin als Patientin aus und ließ sich bei dem Kläger eine Zahnschiene „anpassen“. Über diese Behandlung fertigte sie ein Erinnerungsprotokoll an. Der Zahnarzt stellte daraufhin Strafanzeige gegen das Unternehmen und veröffentlichte einen Artikel mit dem Titel „Schienen auf dem Postweg ‒ Eine Alternative?“. Hiergegen klagte das Unternehmen ‒ jedoch ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe: Dies war keine unlautere Schmähkritik

    Das LG Düsseldorf verneinte einen Wettbewerbsverstoß des Kieferorthopäden. Dessen Artikel beinhalte eine zulässige kritische Auseinandersetzung mit der geschäftlichen Praxis des Berliner Unternehmens. Denn der Ablauf der Behandlung der Testpatientin sei durch ihr Erinnerungsprotokoll und einen ärztlichen Fragebogen des Unternehmens belegt.

     

    Auch gegen die Behauptung der Standardunterschreitung bei Diagnostik und Therapie sei nichts einzuwenden, weil belegt sei, dass die Partnerzahnärzte weder Untersuchungen durchgeführt noch Röntgenbilder gefertigt hatten.

     

    Ebenso sei die (vorsichtig formulierte) Aussage zulässig, dass der Eintritt von Berufshaftpflichtversicherungen der Partnerzahnärzte des Unternehmens mit Rücksicht auf die Standardunterschreitungen fraglich sei.

     

    PRAXISTIPP | Wer gegen die falsche Behandlung durch Kollegen vorgehen will, sollte folgende Grundsätze einhalten:

     

    • Testpatient einsetzen, der ein Protokoll über die Behandlung erstellt
    • Sachlich und zurückhaltend berichten
    • Mutmaßungen und Schmähkritik vermeiden
    • Schlussfolgerungen (wie etwa die Unterschreitung ärztlicher Standards) gut begründen
    • Sicherheitshalber dem Gegner noch eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Stellungnahme ebenfalls veröffentlichen
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 7 | ID 46326602