Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Rechtsprechung

    Alkoholmissbrauch kann zum Widerruf der Approbation eines Zahnarztes führen

    | Die gesundheitliche Eignung eines Zahnarztes fehlt nicht nur bei Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei (chronischem) Alkoholmissbrauch, der mit dem fehlenden Vermögen einhergeht, diesen und die berufliche Tätigkeit sicher zu trennen.“ - So lautet der Leitsatz eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Februar 2016 (Az. 7 K 2770/15). |

     

    In den Ausführungen zu diesem Beschluss heißt es: „Ein Zahnarzt ist zur Ausübung seines Berufs in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen einer Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Berufsausübung unfähig oder ungeeignet ist. ... Liegt eine Alkoholabhängigkeit vor, ist von einer Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung regelmäßig erst dann auszugehen, wenn eine dauerhafte Abstinenz über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) nachgewiesen wurde.“

     

    An anderer Stelle schreibt das Gericht: „ … fehlt dem Antragsteller nach Einschätzung der Kammer das Vermögen, sicher zwischen dem Konsum von Alkohol und seiner Tätigkeit als Zahnarzt zu trennen. In seiner aktuellen Verfassung muss vielmehr damit gerechnet werden, dass der Antragsteller auf Schwierigkeiten bei der Behandlung von Patienten, wie sie in einer zahnärztlichen Praxis jederzeit auftreten können, mit Alkoholkonsum reagiert. Die polizeilichen Beobachtungen am 22.10.2015, denen zufolge der Antragsteller alkoholisiert die Praxis betrat, obwohl Behandlungen konkret terminiert waren, lassen sogar den weitergehenden Verdacht aufkommen, er könnte Behandlungen bereits in alkoholisiertem Zustand beginnen wollen.“

    Quelle: ID 44671629