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  • · Kurzinformation

    Gesetzentwurf: Gehaltsumwandlungen können auch künftig nicht in begünstigte Gehaltsbestandteile umgeschichtet werden

    Bild: ©Joachim Wendler - stock.adobe.com

    | Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsauffassung zur „Nettolohnoptimierung“ geändert und eine Steuerbegünstigung von Vergütungsbestandteilen infolge einer Gehaltsumwandlung bejaht. Doch die Finanzverwaltung will diese Rechtsprechung nicht anwenden und wirkt auf eine entsprechende Gesetzesänderung hin. Pauschalsteuern und Steuerbefreiungen bleiben deshalb auch in Zukunft wohl davon abhängig, dass der Arbeitgeber zusätzlich etwas auf den Arbeitslohn drauflegt. |

     

    Hintergrund | Viele der abgabenbegünstigten Lohnbestandteile (Gutscheine, Kinderbetreuungskosten etc.) sind nur begünstigt, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Hier galt bislang: Was der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich beanspruchen kann, ist geschuldeter Arbeitslohn. Reguläres Gehalt in begünstigte Bestandteile umzuwandeln, funktionierte ebenso wenig, wie langjährige Gewohnheiten (sog. betriebliche Übung) umzugestalten. Doch dann fällte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits am 01.08.2019 ein anderslautendes, erfreuliches Urteil (Az. VI R 32/18, iww.de/zp, Abruf-Nr. 211857): Danach soll es für die Steuer nicht mehr darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Bezahlung hat. Vielmehr soll nur entscheidend sein, ob der Arbeitnehmer den Gehaltsbestandteil zur freien Verfügung oder zweckgebunden erhält. Im letzteren Fall gelte er als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht und könnte steuerbegünstigt in der Lohnbuchhaltung abgerechnet werden.

     

    Leider hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das Urteil sogleich mit einem Nichtanwendungserlass belegt und veranlasst, dass das Grundrentengesetz ergänzt wird (Schreiben vom 05.02.2020, Az. IV C 5 - S 2334/19/10017 :002, iww.de/zp, Abruf-Nr. 213992): Gehaltsumwandlungen und eine Umwidmung bereits vereinbarter Gehaltserhöhungen werden damit auch zukünftig nicht in begünstigte Gehaltsbestandteile umgeschichtet werden können.

    (mitgeteilt von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de)

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse, Praxisfahrrad für die Mitarbeiterbindung ‒ das ist begünstigt“ in ZP 01/2020, Seite 19
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 1 | ID 46333397