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  • · Lohnsteuer

    Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse, Praxisfahrrad für die Mitarbeiterbindung ‒ das ist begünstigt

    Bild: ©Stockfotos-MG - stock.adobe.com

    von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de

    | Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben sich aus der Kombination von Steuerbefreiungen und pauschaler Lohnversteuerung interessante Möglichkeiten der Mitarbeiterförderung. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, welche steuerbegünstigten Gestaltungsmodelle Sie rund um das Thema Mobilität haben. |

    Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Folgen

    Interessant für Sie als Arbeitgeber und für Ihre Mitarbeiter sind jeweils steuerbegünstigte Bezahlungsformen. Diese sind in der Regel sozialabgabenfrei. Im Idealfall sparen Sie so Personalkosten, weil Ihre Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entfallen. Und Ihre Mitarbeiter haben mehr Geld in der Tasche, denn sie sparen sich den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.

     

    Zugleich müssen die Mitarbeiter die begünstigten Gehaltsbestandteile nicht mehr selbst lohnversteuern: Entweder sind sie ganz steuerfrei oder die Lohnversteuerung übernehmen Sie als Arbeitgeber in Form einer pauschalen Lohnsteuer mit Abgeltungswirkung. Bei den pauschal lohnsteuerpflichtigen Bezahlformen zehrt allerdings die pauschale Lohnsteuer als reine Arbeitgeberlast den Sozialversicherungs-Vorteil für Sie als Arbeitgeber ggf. wieder auf. Folgende drei Lohnvarianten gibt es also:

     

    • Die 3 Varianten von Lohnzahlung
    Mögliche Behandlung von Lohnbestandteilen
    Lohnsteuer
    Sozialversicherung

    Normaler Arbeitslohn

    Einbehalt der Lohnsteuer (LSt) bei der Gehaltsabrechnung. Die LSt kürzt den Auszahlungsbetrag und belastet den Arbeitnehmer (AN).

    Einbehalt der Arbeitnehmeranteile mindert den Auszahlungsbetrag, Arbeitgeberanteile als Lohnzusatzkosten erhöhen die Personalkosten.

    Lohnsteuerfreie Bezahlformen

    Weder Arbeitgeber (AG) noch AN zahlen LSt. Das Geld kommt „brutto wie netto“ an.

    I. d. R. keine Sozialabgaben. Sowohl AG als auch AN sparen sich die Belastung.

    Bezahlformen, die der pauschalen Lohnsteuer unterliegen

    Der AG trägt die Lohnsteuer, der AN wird dadurch nicht belastet. Die pauschale LSt sind Lohnzusatzkosten für den Praxisinhaber.

    I. d. R. keine Sozialabgaben. Sowohl AG als auch AN sparen sich die Belastung.

     

    Wichtig | Aufseiten des Arbeitnehmers ist noch wichtig zu wissen, dass er in der eigenen Steuererklärung meistens seine Pendlerpauschale kürzen muss, wenn er vom Arbeitgeber Zusatzleistungen erhält.

    Gestaltungsmöglichkeiten für Mobilitätsangebote

    Mit diesem Wissen ausgestattet, können Sie sich schnell einen Überblick über die möglichen Mobilitätsangebote für Ihre Mitarbeiter verschaffen.

     

    • Mobilitätsangebote: Diese 7 sozialabgabenfreien Möglichkeiten haben Sie
    Leistung
    Arbeitgeberseite
    Arbeitnehmerseite
    Geregelt im EStG

    Klassischer Fahrtkostenzuschuss zur Pendlerpauschale v. a. mit dem Pkw*

    Pauschale Lohnsteuer von 15 % nur für den Arbeitgeber (AG)

    Keine Lohnsteuer des Arbeitnehmers (AN), aber Anrechnung auf die Pendlerpauschale

    § 40 Abs. 2 S. 2 ff.

    neu

    Tickets oder Zuschüsse dazu im öffentlichen Personennahverkehr auch bei Privatnutzung und unabhängig von der Strecke Wohnung‒Praxis*

    Lohnsteuerfrei

    Keine Lohnsteuer des AN, aber Anrechnung auf die Pendlerpauschale

    § 3 Nr. 15

    Jobtickets oder Zuschüsse dazu im öffentlichen Linienfernverkehr für die Wege Wohnung‒Praxis*

    Lohnsteuerfrei

    Keine Lohnsteuer des AN, aber Anrechnung auf die Pendlerpauschale

    § 3 Nr. 15

    Die vorstehend genannten Tickets, wenn sie nicht lohnsteuerfrei sind (v. a. wenn nicht zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet) oder für die bewusst auf die Lohnsteuerbefreiung verzichtet wird

    Pauschale Lohnsteuer von 25 % nur für den AG

    Keine Lohnsteuer des AN, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale

    § 40 Abs. 2 S. 2 ff.

    neu

    „Überlassung“ eines Praxisfahrrads zur Nutzung, auch Pedelecs, die kein Nummernschild benötigen*

    Lohnsteuerfrei

    Keine Lohnsteuer des AN, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale im Gesetz geregelt

    § 3 Nr. 37

    Übereignung eines solchen Fahrrads*

    Pauschale Lohnsteuer von 25 % nur für den AG

    Keine Lohnsteuer des AN

    § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

    neu

    Tankgutscheine oder ähnliche Sachgutscheine bis 50 Euro monatlich*

    Zählt nicht als Arbeitslohn, daher faktisch lohnsteuerfrei

    Keine Lohnsteuer des AN, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale

    § 8 Abs. 1 und Abs. 2 S. 11 ff.

    neu

     

    * Alle mit * gekennzeichneten Leistungen müssen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden, d. h. sie dürfen nicht arbeitsvertraglich geschuldet werden. Lassen Sie sich eine Freiwilligkeitserklärung unterschreiben, womit der Arbeitnehmer bestätigt, auch bei Wiederholung keinen Rechtsanspruch zu haben. So vermeiden Sie eine sogenannte betriebliche Übung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat.

     

    Hervorzuheben ist, dass Sie auch rein private Tickets des öffentlichen Personennahverkehrs lohnsteuerfrei oder pauschal lohnversteuert bezuschussen oder überlassen können. Hier besteht der wohl größte Gestaltungsspielraum für Sie. Im Übrigen gibt es bei allen Tickets im öffentlichen Personenfernverkehr viele Details zu beachten, insbesondere weil die Fahrkarten selten auf die reine Strecke zwischen Wohnung und Praxis beschränkt sind. Daher ist genau zu prüfen, ob das Wunschticket wirklich begünstigt ist. Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu im Detail geäußert (BMF, Schreiben vom 15.08.2019, Az. IV C 5 ‒ S 2342/19/10007 : 001). Hier hilft Ihnen Ihr Steuerberater weiter.

     

    Eine Kollision von Job-Tickets mit dem 50-Euro-Sachgutschein wird durch die Lohnsteuerbefreiung bzw. die neue pauschale Lohnbesteuerung vermieden. Im Einzelfall sollten Sie aber auch dies mit Ihrem Steuerberater abklären.

     

    Wichtig | Alle Unterlagen zu den gewählten Begünstigungen sollten Sie schließlich zu Dokumentationszwecken zu Ihren Lohnakten nehmen (Beitrag „Mehr Netto für Ihre Mitarbeiter und Sie“ in ZP 11/2018, Seite 15; Beitrag „Aktuelles zu Gehalts-Extras und Praxis-Fahrrad“ in ZP 01/2019, Seite 20).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 19 | ID 46276464