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  • · Berufsrecht

    Auch die in einem Z-MVZ angestellten Zahnärzte können Vorbereitungsassistenten ausbilden

    Bild: ©Gerd Altmann - pixabay.com

    von RA, FA für MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Ein MVZ darf so viele Vorbereitungsassistenten beschäftigen, wie es Versorgungsaufträge innehat ‒ unabhängig davon, ob diese Aufträge durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte ausgeübt werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.02.2020, Az. B 6 KA 1/19 R, dejure.org ). |

    Aktueller Fall: Können angestellte Zahnärzte ausbilden?

    Streitig war die Frage, ob ein zahnärztliches MVZ (Z-MVZ), in dem nur ein Vertragszahnarzt und im Übrigen mehrere angestellte Zahnärzte tätig sind, das aber mehrere Versorgungsaufträge innehat, mehr als einen Weiterbildungsassistenten beschäftigen darf. Die KZV hatte dem Zahnarzt des Z-MVZ unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) verweigert, eine (weitere) Vorbereitungsassistentin anzustellen.

     

    Der Zahnarzt klagte hiergegen und argumentierte: In einem MVZ stehe nicht nur dem ärztlichen Leiter, sondern auch jedem angestellten Zahnarzt das Recht zu, einen Vorbereitungsassistenten auszubilden. Bei ärztlichen MVZ sei es zudem anerkannt, dass die Weiterbildung eines Weiterbildungsassistenten von angestellten Ärzten des MVZ vorgenommen werde, die über die Weiterbildungsbefugnis verfügten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete es insofern, ärztliche und zahnärztliche MVZ unterschiedlich zu behandeln.

     

    Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies die Klage als unbegründet ab (Urteil vom 05.12.2018, Az. S 2 KA 77/17, ZP 05/2019, Seite 9; ZP 09/2019, Seite 14). Im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung der Vorbereitungsassistenten habe der Zahnarzt den Assistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Diese Aufgabe könne nach § 32 Abs. 4 Zahnärzte-ZV nur ein Praxisinhaber bzw. bei einem MVZ nur ein Vertragszahnarzt als Träger aller Rechte und Pflichten erfüllen. Nur diese Personen ‒ nicht aber angestellte Zahnärzte ‒ könnten gewähren, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung im Rahmen der Vorbereitungszeit einzubringen. Der Zahnarzt zog daraufhin vor das BSG und hatte Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Der Zahnarzt darf auch mehrere Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Zwar ist § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV so zu verstehen, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass auch in einem Z-MVZ unabhängig von dessen Größe höchstens ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden dürfte. Bereits in einer aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) darf für jeden Vertragszahnarzt mit voller Zulassung ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze auf MVZ hat dies entgegen der Auffassung des SG Düsseldorf zur Folge, dass die Zahl der Vorbereitungsassistenten, die in dem MVZ tätig werden dürfen, davon abhängt, wie viele Versorgungsaufträge durch das MVZ erfüllt werden.

     

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ärztliche Leiter des MVZ angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt ist oder ob das MVZ seine Versorgungsaufträge im Übrigen durch Vertragszahnärzte oder durch angestellte Zahnärzte erfüllt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen auch, wenn mehrere Versorgungsaufträge in der Weise wahrgenommen werden, dass Zahnärzte als Angestellte bei einer BAG oder bei einem Vertragszahnarzt tätig werden.

     

    PRAXISTIPP | Die aktuelle BSG-Entscheidung stärkt die Berufsausübungsfreiheit der Zahnärzte und schafft eine gewisse Rechtssicherheit. Abschließende Rechtssicherheit in der Frage der Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten erfordert aber, dass die personellen und strukturellen Anforderungen als Voraussetzung für die Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten formuliert werden. Darauf haben die Richter in ihrem Terminbericht vom 20.01.2020 ausdrücklich hingewiesen.

     

    Obgleich also verbindliche Regeln für das „Wie“ der Beschäftigung und Weiterbildung der Vorbereitungsassistenten derzeit noch fehlen, lassen sich folgende Grundregeln aufstellen:

     

    Checkliste / Die Ausbildung des Vorbereitungsassistenten

    Um den Vorbereitungsassistenten in praktischer zahnärztlicher Tätigkeit auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und auf die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten, sollten im Rahmen seiner Ausbildung folgende Fächer abgearbeitet werden:

     

    • Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen des Vertragszahnarztes
    • Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
    • Grundsätze über eine wirtschaftliche Behandlungs- und Verordnungsweise bei der Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
    • Abrechnung gesetzlicher Leistungen

     

    Daneben sollte bei der Ausbildung die zeitliche Komponente folgendermaßen berücksichtigt werden:

     

    • Die Vorbereitungszeit beträgt zwei Jahre bei 30 Stunden pro Woche (vier Jahre bei 15 Stunden je Woche) und ist auf Antrag verlängerbar.
    • Der Ausbilder (Vertragszahnarzt oder angestellter Zahnarzt) soll genügend Zeit für die Vorbereitung des Assistenten einplanen. Dies setzt voraus, dass er z. B. an mehreren Tagen in der Woche in der ausbildenden Praxis anwesend ist.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 3 | ID 46366631