Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Abtretung von Ansprüchen an die PKV: Patient und Zahnarzt mit verschiedenen Rechten

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    | Diese freundlichen Schreiben der privaten Krankenversicherungen (PKV) an Patienten missfallen Zahnärzten: Darin wird den Versicherten angeboten, das Zahnarzthonorar oder die Laborkosten zu erstatten, wenn sie im Gegenzug vermeintliche Rückforderungsansprüche gegen die Praxis an die Versicherung abtreten. Um die Abtretung zu verhindern, kann der Zahnarzt vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten ein Abtretungsverbot vereinbaren. Ist die Abtretung bereits erfolgt, stellt sich für den Zahnarzt die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen dies für ihn hat. |

    Patient muss Abtretung nicht offenbaren

    Wenn der Patient eine Abtretung - ohne die Vereinbarung eines vorherigen Abtretungsverbots - an die Versicherung vorgenommen hat, ist er nicht verpflichtet, dies der Praxis vor der Weiterbehandlung zu offenbaren. Gleiches gilt für eine sogenannte Vorausabtretung: Gemeint ist hiermit eine Abtretungsvereinbarung, die der Patient mit der PKV für zukünftige vermeintliche Rückforderungsansprüche wegen angeblich nicht berechenbarer Leistungen der Zahnarztpraxis vereinbart. Solche Vorausabtretungen in Versicherungsverträgen sind allerdings wenig üblich. Auf jeden Fall gilt: Eine Verpflichtung, dem Vertragspartner Abtretungen oder Vorausabtretungen zu offenbaren, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor.

    Der Patient kann seine Daten an Dritte weitergeben

    Anders liegt der Fall, wenn der Zahnarzt seine Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle abtritt, damit diese die Rechnungserstellung sowie die Einziehung - nach Übergabe der Abrechnungsunterlagen - übernimmt. Stimmt der Patient hier nicht vorher zu, ist diese Abtretung wegen der Verletzung der (zahn)ärztlichen Schweigepflicht nichtig (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1991, Az. VIII ZR 296/90). Da die Schweigepflicht lediglich dem Zahnarzt gegenüber dem Patienten obliegt, nicht jedoch umgekehrt, kann der Patient über seine Daten frei verfügen und diese an Dritte weitergeben. Somit kann er Abtretungen ohne Einwilligung seines Vertragspartners - der Zahnarztpraxis - vornehmen.

    Ermächtigung: Der Patient bleibt Vertragspartner der Praxis

    Hiervon zu unterscheiden ist allerdings eine vom Patienten seiner PKV erteilten Ermächtigung, zu seinen Gunsten bestehende Erstattungsansprüche direkt an die Zahnarztpraxis auszuzahlen. Der Patient bleibt in diesem Fall alleiniger zahlungspflichtiger Vertragspartner der Zahnarztpraxis; die Leistungen der Versicherung mindern lediglich in entsprechender Höhe seine Schuld. Die Zahnarztpraxis ist nicht verpflichtet, sich mit der Versicherung über deren abweichende Meinungen zu berechenbaren oder medizinisch notwendigen Leistungen auseinanderzusetzen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 22 | ID 42278772