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  • · Nachricht · Zahnarzthaftung

    Zahnarzt muss Arztbriefe an Patienten weiterleiten

    | Regelmäßig erhalten Zahnärzte Briefe von anderen Ärzten oder Krankenhäusern, in denen über den Gesundheitszustand ihrer Patienten und Therapieratschläge informiert wird. Der Zahnarzt ist dann verpflichtet sicherzustellen, dass der Patient diese Informationen erhält (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 26.06.2018, Az. VI ZR 285/17, Urteil unter www.dejure.org ). In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Haftung einer Hausärztin. Der Fall ist aber auf Zahnärzte übertragbar. |

     

    Der BGH entschied, dass eine Hausärztin ihren Patienten unverzüglich über einen Arztbrief hätte informieren müssen, den sie von einem weiterbehandelnden Krankenhaus erhalten hatte. Dort waren beim Patienten ein bösartiger Tumor diagnostiziert und die Behandlung in einer Universitätsklinik empfohlen worden. Zwar gehe durch die Überweisung an einen anderen Arzt oder ein Krankenhaus grundsätzlich die Verantwortung für die Behandlung auf diese über. Jedoch müsse der überweisende Arzt alle ihn erreichenden Informationen über die Behandlung an den Patienten weiterleiten.

     

    Außerdem müsse ein Zahnarzt, der die Therapie eines anderen Zahnarztes, Kieferorthopäden oder Implantologen für falsch halte, eingreifen. Kollegialerweise sollte er zunächst den anderen Zahnarzt ansprechen. Sofern er auch nach dieser Rücksprache weiter vermutet, dass dessen Therapie nicht vertretbar ist, muss er den Patienten informieren. Dies sollte allerdings mit dem nötigen Taktgefühl erfolgen und den Kollegen nicht herabsetzen. Keinesfalls darf der Eindruck entstehen, der Zahnarzt wolle mit seiner Kritik den Patienten einem Kollegen abwerben.

    (mitgeteilt von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45576223