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  • 06.02.2008 | Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Praxishinweise zu aktuellen Änderungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Sylvia Köchling, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden die gesetzlichen Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 106 SGB V) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 erneut geändert. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dadurch die Verfahrensabläufe gestrafft und weiter professionalisiert werden. Dieser Beitrag stellt die maßgebenden Änderungen im Bereich der zahnärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung dar und gibt Empfehlungen, wie der Zahnarzt hierauf reagieren kann.  

    Ende der Prüfungsausschüsse – Schaffung von Prüfstellen

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 an werden der Prüfungsausschuss und die Geschäftsstelle der Prüfinstanzen zu einer „Prüfungsstelle“ zusammengelegt. Über die Wirtschaftlichkeit der zahnärztlichen Abrechnung entschied in der ersten Verwaltungsinstanz bisher der Prüfungsausschuss, der mit Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen paritätisch besetzt war. Die ebenfalls bestehende Geschäftsstelle war nur unterstützend tätig. Die Neuregelung sieht vor, dass der Prüfungsausschuss und die Geschäftsstelle zur neuen Prüfungsstelle mit eigener Entscheidungskompetenz verschmolzen werden. Damit wird das Prüfgeschäft in der ersten Verwaltungsinstanz ab sofort von hauptamtlichen Mitarbeitern der Prüfungsstelle übernommen.  

     

    Der Beschwerdeausschuss bleibt als zweite Instanz im Verwaltungsverfahren weiterhin als paritätisch besetztes Gremium mit einem unparteiischen Vorsitzenden für das Widerspruchsverfahren zuständig. Er wird von der Prüfungsstelle rein organisatorisch unterstützt.  

     

    Die Prüfungsstelle bereitet nicht nur die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlichen statistischen Daten und sonstigen Unterlagen auf, sie entscheidet auch über Praxisbesonderheiten und setzt ggf. eine Honorarkürzung fest. Dabei sollen zwar nach § 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V gezielte Beratungen des Zahnarztes Honorarkürzungen in der Regel vorausgehen, dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hat sich aber in der Praxis in das Gegenteil verkehrt: Honorarkürzungen sind die Regel, Beratungen die Ausnahme. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieses Vorgehen in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Beschluss vom 30. Mai 2006, Az: B 6 KA 14/06 R) für zulässig erklärt.