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  • 16.11.2009 | Wirtschaftlichkeitsprüfung

    Bei erfolgreichem Prüfverfahren sind die Anwaltskosten zu erstatten

    von RAin Sylvia Köchling, Fachanwältin für Medizinrecht, und RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind für Zahnärzte sehr unerfreulich. Drohende Honorarkürzungen lassen sich häufig nur mit umfassendem Vorbringen abwenden. Viele Zahnärzte nehmen daher frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wird dann im Widerspruchsverfahren eine Aufhebung der Honorarkürzung erreicht, hat der Beschwerdeausschuss die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Streit gibt es allerdings regelmäßig, wenn der Anwalt einen höheren Gebührensatz in Rechnung stellt als der Beschwerdeausschuss zu erstatten bereit ist. Dazu gibt es aber (zahn-)arztfreundliche Entscheidungen der Gerichte.  

    So urteilen die Gerichte

    Am 14. Januar 2009 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschieden, dass der Beschwerdeausschuss im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs einzelfallabhängig auch höhere Anwaltsgebühren als den 1,3-fachen Satz zu erstatten hat (Az: S 2 KA 82/07). Die anwaltliche Gebühr bestimme sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Eine höhere als die 1,3-fache - maximal die 2,5-fache - Gebühr könne gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Begründung:  

     

    Bei der Vertretung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung liege eine schwierige Tätigkeit vor, weil der Rechtsanwalt über umfassende vertragsarztrechtliche Kenntnisse verfügen und sich mit dem Leistungsspektrum der geprüften Vertragsarztpraxis und der Vergleichsgruppe intensiv auseinandersetzen müsse. Der Beschwerdeausschuss habe daher die 1,5-fache Gebühr des Anwalts zu Unrecht auf den 1,3-fachen Satz gekürzt.  

     

    Ähnlich hat auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall am 14. November 2007 geurteilt und den Ansatz einer 1,8-fachen Gebühr bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung im vertragsärztlichen Honorarbereich für angemessen erachtet (Az: L 10 KA 24/07).