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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Kalender mit Visitenkarte keine unerlaubte Werbung

    | Zahnärzte dürfen ihren Patienten Kalender schenken, auf deren Rückseite ihre Visitenkarte gedruckt ist, ohne damit gegen das ärztliche Werbeverbot zu verstoßen. Dies entschied kürzlich das Landgericht Münster (Az: 24 O 80/98). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach dem Urteilsspruch des Gerichts dürfen Name, Anschrift des Zahnarztes auf den Kalendern angegeben werden, ebenso Sprechzeiten und Verkehrsverbindungen der Praxis. Darüber hinausgehende Anpreisungen von Zahnarzt und Praxis wie etwa „Die Praxis Ihres Vertrauens“ oder „Der Zahnarzt Ihrer Wahl“ müssen jedoch unterbleiben, da es sich dabei um unzulässige Erinnerungswerbung handelt. |