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  • 08.09.2009 | Werbungskosten und Betriebsausgaben

    Arbeitszimmer oder betrieblich genutzter Raum? Neues BFH-Urteil bringt Klarheit

    Seit der Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wird die Position „Arbeitszimmer“ in der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt genauer unter die Lupe genommen. In einer aktuellen Entscheidung vom 26. März 2009 (Az: VI R 15/07, Abruf-Nr. 091722) stellt der Bundesfinanzhof erneut wichtige Grundsätze zu diesem Komplex auf.  

    Hintergrund

    Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) 2007 unter anderem nur noch in den folgenden Fällen abzugsfähig, dann jedoch in unbegrenzter Höhe:  

     

    • Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.

     

    • Die Räumlichkeit stellt kein „Arbeitszimmer“ im gewöhnlichen Sinne dar.

     

    • Das Arbeitszimmer ist nicht in die häusliche Sphäre eingebunden.