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  • 09.08.2010 | Einkommensteuer

    Arbeitszimmer: Abzugseinschränkung ist teilweise verfassungswidrig

    Die Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2007 geltenden Fassung ist verfassungswidrig, soweit das Abzugsverbot auch dann gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (Az: 2 BvL 13/09. Abruf-Nr. 102435) entschieden.  

    Hintergrund und Fall

    Seit dem VZ 2007 gilt eine Abzugseinschränkung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung (zum Beispiel Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen) nicht mehr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.  

     

    Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend von 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen.  

    Konsequenzen für die Praxis und den Zahnarzt

    Steht ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung, wird das Finanzamt nach wie vor kein häusliches Arbeitzimmer selbst in Fällen anerkennen, in denen der Steuerzahler dort mehr als die Hälfte seiner Arbeitzeit ableistet. Da niedergelassene (Zahn-)Ärzte in ihrer Praxis regelmäßig über einen Arbeitsplatz verfügen, wird ihnen also auch weiterhin für ein häusliches Arbeitszimmer kein Betriebsausgabenabzug gewährt, selbst wenn dort zum Beispiel Verwaltungsarbeiten erledigt oder Gutachten erstellt werden.