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  • 07.07.2008 | Werbung

    Werbewirksame Zusatzbezeichnungen für Zahnarzt und Praxis – was ist erlaubt?

    von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern

    Trotz der Liberalisierung des Werberechts dürfen Zahnärzte sich und ihre Praxis nicht nach Belieben darstellen. Manche reklamehaften Bezeichnungen werden weiterhin als irreführend angesehen, da sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder deren Vorbildung und Befähigung darstellen. Die zugrunde liegende Rechtsprechung wird von den Kammern und Gerichten jedoch zum Teil unterschiedlich ausgelegt. Eine einheitliche, verbindliche Regelung existiert nicht. Dieser Beitrag erläutert die einschlägige Rechtsprechung und gibt entsprechende Praxisempfehlungen.  

    Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten

    Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zum „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“ (Beschluss vom 23. Juli 2001, Az: 1 BvR 873/00) können besondere Qualifikationen als Tätigkeitsschwerpunkte ausgewiesen werden, wenn besondere Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen und es sich um eine nachhaltige Tätigkeit auf diesem Gebiet handelt. Erlaubt ist danach ein nicht irreführender Hinweis auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht. Wer einen „Tätigkeitsschwerpunkt“ bewirbt, muss daher insoweit über besondere Erfahrungen verfügen und in diesem Bereich nachhaltig tätig sein.  

     

    Teilweise ist die Anerkennung von Tätigkeitsschwerpunkten noch durch die Kammern geregelt, um ein beliebiges Ausufern der Bezeichnungen durch nicht belegte oder belegbare Schwerpunkte sowie eine übermäßige Anzahl an angegebenen Tätigkeitsschwerpunkten zu verhindern.  

     

    Praxisempfehlung: Einem Zahnarzt, der nachhaltig und nicht nur gelegentlich in einem anerkannten zahnmedizinischen Teilgebiet tätig ist und eine entsprechende Fortbildung betrieben hat, wird das Ausweisen eines Tätigkeitsschwerpunkts nicht verwehrt werden können. Dieser sollte allerdings auch als solcher bezeichnet werden. Die Anzahl der angegebenen Tätigkeitsschwerpunkte sollte auf drei beschränkt sein.  

    Angabe eines Leistungsspektrums