01.08.2001 · Fachbeitrag · Werbeverbot
Der Zusatz „Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde“ auf dem Briefkopf ist nicht wettbewerbswidrig
Der Zusatz „Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde“ auf dem Briefkopf ist zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 14. September 2000 entschieden (Az: 4 U 57/00; Abruf-Nr. 010936). Das Urteil gilt zwar zunächst einmal nur für die Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein. Es hat aber auch „Signalwirkung“ für die anderen Zahnärztekammern.
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