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  • 01.05.1999 · Fachbeitrag · Vorschaltgesetz

    Gemeinsame Erklärung zur Mehrkostenregelung

    | Am 12. März 1999 wurde eine Empfehlung zur Mehrkostenregelung und zur Berechnung der neuen Behandlungsmethoden als Übergangsregelung genehmigt. Ab sofort ist es möglich, bei vollkeramisch verblendeten Kronen und Brücken außerhalb der Verblendgrenzen der Zahnersatzrichtlinien zusätzliches Honorar zu berechnen. In der Empfehlung heißt es hierzu: „Mehraufwendungen können durch erhöhten zahnärztlichen Aufwand bzw. durch höhere Material- oder Verarbeitungskosten entstehen. Die KZBV und die Spitzenverbände appellieren an die Zahnärzte, Mehrkostenberechnungen in einem maßvollen Rahmen vorzunehmen.“ Wohlgemerkt gilt die Empfehlung zur Mehrkostenberechnung nicht für die labiale Verblendschale, sondern nur für den Fall, daß eine Vollwertverblendung hergestellt wird. Bei den neuen Behandlungsmethoden im Zahnersatzbereich will man wie im letzten Jahr verfahren, als der Patient auch bei einer nach dem Dentalkeramikverfahren gefertigten Versorgung seinen Festzuschuß erhielt. In diesen Fällen sollen nun die entsprechenden Kronen und Brücken nach BEMA abgerechnet werden und etwaige Mehrkosten - wie oben beschrieben - mit dem Patienten im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung nach § 30 Absatz 3 SGB V verrechnet werden. Ebenso wurde vereinbart, daß auch große Brücken - hier zum Beispiel ein fünftes und weitere Brückenglieder - sowie ein drittes und weitere Verbindungselemente der Mehrkostenregelung unterliegen. |