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  • · Fachbeitrag · Vertrags-(zahn-)arztrecht

    Konzeptbewerbung eines MVZ reicht derzeit nicht für Zulassung

    | Bewerbungen eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) um einen nachzubesetzenden oder entsperrten Vertragsarztsitz nur mit einem Versorgungskonzept ohne Benennung eines für dessen Umsetzung geeigneten Arztes werden bei der Auswahlentscheidung derzeit nicht berücksichtigt. Es fehlen konkretisierende Regelungen, die der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber noch erlassen muss. Die Gerichte können diese wegen des Gundsatzes der Gewaltenteilung nicht selbst schaffen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 15.05.2019, Az. B 6 KA 5/18 R, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Mit der im Jahr 2015 im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eingefügten Vorschrift zu Konzeptbewerbungen wollte der Gesetzgeber den MVZ zwar ermöglichen, sich um einen Vertragsarztsitz zu bewerben, ohne dafür schon einen bestimmten Arzt angestellt zu haben. Auch das 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat diese Regelung nur geringfügig verändert. Sie ist damit nicht nur für Nachbesetzungsverfahren nach dem Ausscheiden von Vertragsärzten, sondern entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar.

     

    Die BSG-Richter stellten jetzt aber fest, dass die Einzelheiten der Konzeptbewerbung erst noch verbindlich geregelt werden müssen. Nur so könne man chaotische Zustände z. B. bei einem Konkurrentenstreit oder im Falle einer „arztlosen Anstellungsgenehmigung“ für das MVZ vermeiden, wenn das Konzept nicht mehr umgesetzt werden könne.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 2 | ID 46025036