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  • 01.07.2007 | Vermietung und Verpachtung

    Erlass von Grundsteuern bei strukturellem Leerstand von vermieteten Immobilien

    Ein wichtiger Beschluss für Zahnärzte als Immobilienbesitzer, deren zur Vermietung bestimmte Objekte leer stehen, kommt vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Es will sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand anschließen (BVerwG vom 24.4.2007, GmS-OGB 1.07; BFH vom 13.09.2005, Az: II R 5/05): Demnach ist nunmehr ein Erlass der Grundsteuer auch dann möglich, wenn die Ertragsminderung für Mietobjekte auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen ist.  

     

    Die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkte Grundsteuererlasse bisher auf Fälle von atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen, wie zum Beispiel ein Mietausfall durch außergewöhnliche Hochwasser- oder Brandschäden. Von „strukturellem Leerstand“ – etwa aufgrund der allgemein schlechteren Wirtschaftslage oder der schwierigeren Situation bzw. einem Überangebot auf dem Vermietungsmarkt – seien hingegen alle Grundstückseigentümer betroffen, so dass ein auf den Einzelfall bezogener Steuererlass nicht in Betracht komme. Der in der Unvermietbarkeit zum Ausdruck kommende geringere Wert des Mietobjekts könne nur bei einer Neufestsetzung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Diese neue „Hauptfeststellung“, die eigentlich alle sechs Jahre erfolgt, ist zur Zeit aber gesetzlich ausgesetzt.  

     

    Der BFH will nun in einem aktuellen Fall von der Rechtsprechung des BVerwG abweichen und einen Grundsteuererlass auch bei strukturell bedingtem Leerstand von gewisser Dauer gewähren.