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  • 10.01.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Grundsteuererlass kommt auch bei strukturellem Leerstand in Betracht

    Für Zahnärzte als Immobilienbesitzer, deren zur Vermietung bestimmte Objekte leer stehen oder weniger Ertrag als gewöhnlich bringen, ist eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergangen. Nach dem Urteil vom 24. Oktober 2007 (Az: II R 5/05-2, Abruf-Nr. 073873) ist ein Erlass der Grundsteuer auch dann möglich, wenn die Ertragsminderung für Mietobjekte auf die allgemeine Wirtschaftslage zurückzuführen und/oder nur vorübergehend ist.  

    Das Urteil

    In seiner Entscheidung hat der BFH bezüglich eines bebauten Grundstücks, dessen Wert im Ertragswertverfahren ermittelt worden ist, konkret Folgendes entschieden: Der Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 2 Grundsteuergesetz ist unabhängig davon zu gewähren, ob die das erforderliche Ausmaß erreichende Ertragsminderung (mehr als 20 Prozent) typisch oder atypisch, strukturell oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend ist. Die Ertragsminderung ist lediglich an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete zu messen.  

    Wann ist nun ein Grundsteuererlass möglich?

    Ein Erlassanspruch besteht, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen einer Immobilie – bezogen auf das oder die Gebäude im Ganzen – in einem Kalenderjahr (Erlasszeitraum) hinter der maßgeblichen Bezugsgröße um mehr als 20 Prozent zurück bleiben. Als Bezugsgröße gilt dabei entweder die vereinbarte oder die übliche Miete.  

     

    Die tatsächlich vereinbarte Miete ist Bezugsgröße, wenn die Immobilie zu Beginn des Erlasszeitraums am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres vermietetet war. Ein Grundsteuererlass kommt dann zum Beispiel in Betracht, wenn der Mieter im Verlauf dieses Zeitraums die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht (sofort) gefunden werden kann.