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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Vermietung

    Finanzverwaltung hat enge Grenzen für abziehbare Erhaltungsmaßnahmen vor dem Selbstbezug gesetzt

    | Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass typische Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen an einem vermieteten Gebäude vor Beendigung der Vermietung auch dann als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Vermieter das Gebäude anschließend selbst nutzt. Begründung: Diese Erhaltungsmaßnahmen dienten noch der Einkünfteerzielung (siehe „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2001, S. 4). |