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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Luxussportwagen als Praxisfahrzeug? Eher unangemessen als üblich!

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    Wenn Sie als Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig sind und sich die Umsatzsteuer aus dem Kauf eines Luxussportwagens vom Finanzamt erstatten lassen wollen, sollten Sie damit rechnen, dass die Finanzbeamten die Anschaffung vielleicht nicht für „verkehrsüblich“ halten und zumindest den vollständigen Vorsteuerabzug verweigern. So geschehen in einem aktuellen Fall eines Unternehmers, den das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatten (Urteil v. 25.02.2026, Az. 7 K 7033/25).  

    Hintergrund

    Heilbehandlungen von Zahnärzten sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Erbringt ein Zahnarzt daneben auch Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen (Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, Verkauf von Zahnpflegeprodukten, usw.), besteht nach Maßgabe des § 15 UStG auch ein Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass dem Zahnarzt die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Und zwar zu 100 Prozent, wenn sie mit den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang steht oder anteilig, wenn dies nur teilweise der Fall ist.

     

    Merke — De facto wird das Thema „Umsatzsteuer“ nur diejenigen Zahnärzte betreffen, die nicht von der sog. Kleinunternehmerregelung profitieren, die aktuell vorsieht, dass der Vorjahresumsatz (brutto) maximal 25.000 Euro betrug und der Umsatz im aktuellen Jahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt. Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG steuerfrei sind, werden diese Umsätze nicht berücksichtigt. Damit kann auch ein Zahnarzt mit siebenstelligen Umsätzen als Kleinunternehmer gelten!