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  • 01.12.2001 · Fachbeitrag · Verlustzuweisungsmodelle

    „Fallensteller-Paragraph“ konkretisiert

    | Nicht wenige Steuerzahler nutzten in der Vergangenheit geschlossene Immobilienfonds, Schiffs-, Flugzeug-, Medien- oder Windkraftfonds und andere Abschreibungsmodelle, um über Verlustzuweisungen ihre Steuerlast zu reduzieren. Vor allem gegen Jahresende dürften Ihnen auch jetzt wieder derartige Angebote in die Hände fallen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Der Gesetzgeber hat nämlich mit § 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Paragraphen geschaffen, der die Verrechnung der Verluste aus diversen (Abschreibungs-)Modellen mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten - zum Beispiel Praxiseinkünften oder Einkünften aus Kapitalvermögen - immer dann ausschließt, wenn bei dem Erwerb der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Einzelheiten zu dem als „Fallensteller-Paragraph“ bezeichneten § 2b EStG regelte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in zwei Schreiben: |