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  • · Fachbeitrag · Photovoltaik (PV)

    PV-Anlagen: So profitieren Zahnärzte von den steuerlichen Verbesserungen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | In jeder Zahnarztpraxis wird Strom verbraucht ‒ insbesondere tagsüber. Da dieser mittlerweile zu einem erheblichen Kostenfaktor geworden ist, stehen viele Zahnärztinnen und Zahnärzte vor einer kniffeligen Entscheidung: Rentiert sich die Installation einer PV-Anlage auf dem Dach der Zahnarztpraxis? Bisher spielten bei dieser Frage auch steuerliche Aspekte und der immense Verwaltungsaufwand eine große Rolle. Doch der Gesetzgeber hat eingegriffen und zumindest diese Bereiche erheblich vereinfacht und für alle Zahnärzte verbessert. ZP stellt Ihnen die Neuerungen vor. |

    Die neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG

    Bisher gilt: Haben Zahnärzte auf ihrer Praxis eine PV-Anlage installiert und den erzeugten Strom sowohl in das Stromnetz eingespeist als auch innerhalb der Zahnarztpraxis verbraucht, so handelt es sich um zwei getrennte Betriebe: Den ersten Betrieb bildet die Zahnarztpraxis und den zweiten Betrieb die PV-Anlage. Das bedeutet, dass der Zahnarzt zwei Gewinnermittlungen erstellen und den jeweiligen Gewinn versteuern muss. Der Betrieb der PV-Anlage verursacht damit nicht nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand, sondern an den Gewinnen partizipiert auch noch das Finanzamt ‒ häufig mit Steuern im Spitzensteuersatz von 45 %.

     

    Das ändert sich durch das Jahressteuergesetz 2022 in nahezu allen Fällen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) eine umfangreiche Steuerbefreiung für die meisten PV-Anlagen geschaffen. Das Besondere: Die Steuerbefreiung gilt bereits rückwirkend ab dem Jahr 2022, und das unabhängig von der Form der Stromnutzung und unabhängig vom Datum der Installation! Es spielt also keine Rolle, ob der Zahnarzt den Strom in der Praxis verbraucht, zum Laden von Elektrofahrzeugen verwendet oder in das Energienetz des örtlichen Netzbetreibers einspeist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die PV-Anlage bereits 2005 installiert wurde oder erst heute installiert wird. Entscheidend ist vielmehr alleine der Ort der Installation und die Größe der Anlage in kWp. Wobei es bei dem Ort der Installation nicht einmal darauf ankommt, ob dieser im Eigentum des Zahnarztes steht oder lediglich von einem Dritten angemietet wurde.