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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    „Honorarsplitting“ ‒ erhöhte Risiken sowohl für den Zahnarzt als auch den Patienten

    von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de

    | Wohl jeder Zahnarzt hat es schon erlebt: Ein Patient bemängelt die Behandlung und zahlt deswegen die Honorarrechnung zunächst nur teilweise. Dann muss der Zahnarzt sehen, wie er seinen kompletten Honoraranspruch durchsetzt. Dass eine solche „Honorarteilung“ für den Patienten oft nicht gut ausgeht, zeigt ein aktueller Fall. Umgekehrt ist es auch problematisch, wenn ein Zahnarzt eine Gesamtrechnung in Einzelteile zerlegt. Auch das zeigt ein aktueller Fall. Lesen Sie, wie die Gerichte urteilten und welche Schlussfolgerungen Zahnärzte daraus ziehen können. |

    1. Fall: Gefährliches Honorar-Splitting durch eine Zahnärztin

    Ab Streitwerten von über 5.000 Euro ist in der Regel das Landgericht (LG) zuständig. In solchen Fällen hat der Kläger die Pflicht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Dies führt dazu, dass ein Zahnarzt ein Interesse haben kann, die Klage beim Amtsgericht durchzuführen und den Streitwert ggf. auf unter 5.000 Euro zu drücken. So kann er sich sicher die Anwaltsgebühren sparen und zudem seine Erfolgsaussichten für den Honoraranspruch austesten, indem er nur einen Teilbetrag einklagt.

     

    Zahnärztin splittete ihre Gesamtforderung in einzelne Teile

    Genau diese Überlegung hatte sich wohl eine Zahnärztin zu eigen gemacht, die gegen eine Patientin einen Honoraranspruch von insgesamt etwa 5.200 Euro hatte. Sie splittete ihre Gesamtforderung auf Teilbeträge und klagte diese einzeln beim Amtsgericht Hannover ein, um die Verfahren ohne anwaltliche Vertretung führen zu können.