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  • 04.03.2008 | Urheberrecht

    TV-Unterhaltung im Wartezimmer – auch eine Gebührenfrage?

    von Rechtsanwalt Rudolf J. Gläser, Hammer & Partner, Bremen

    Immer mehr Praxisinhaber verzichten nach den leidigen Rechtsstreitigkeiten der letzten Jahre um die GEMA-Gebührenpflicht in ihren Wartezimmern auf die Wiedergabe von CDs oder Rundfunksendungen. Stattdessen hat das „Wartezimmer-TV“ in einigen Praxen Einzug gehalten. Überwiegend werden hier auf Flachbildschirmen Unterhaltungs- und Aufklärungsbeiträge wiedergegeben, die durch das Internet von speziellen Anbietern eingespeist werden. Es stellt sich die Frage, welche Gebühren hier für den Zahnarzt fällig werden.  

     

    Gema-Gebühr für Wartezimmer-TV?

    Die Kosten für Wartezimmer-TV richten sich zunächst nach dem Vertragsverhältnis zwischen Praxisinhaber und Anbieter. Da die entsprechenden Beiträge für eine Aufspielung im Wartezimmer vorgesehen sind, stellt sich – jedenfalls für den Praxisinhaber – insoweit nicht die Frage einer zusätzlichen GEMA-Abgabe. Dies zu klären, ist vielmehr Aufgabe des Anbieters.  

     

    Was gilt für die GEZ-Gebühr in Zahnarztpraxen?

    Damit ist aber die Frage nach der Erhebung der GEZ-Gebühr noch nicht geklärt, für deren Einzug die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständig ist. Hier gilt Folgendes: Für Flachbildschirme, die über das Internet betrieben werden, gilt dasselbe wie für internetfähige PC und Laptops. Nachdem über deren Gebührenpflicht lange Zeit heftig gestritten worden war, wurde zum 1. Januar 2007 ein – insbesondere für Freiberufler – durchaus tragfähiger Kompromiss gefunden: Demnach muss für internetfähige PCs nicht etwa – wie sonst für Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte – für jeden einzelnen PC eine entsprechende Gebühr entrichtet werden, sondern pauschal lediglich eine einfache (reduzierte) Gebühr von 5,22 Euro, so wie sie ansonsten für ein Radiogerät anfällt.