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  • · Fachbeitrag · Verfassungsrecht

    Rundfunkgebühr für Computer ist rechtmäßig

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund,www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Mit Beschluss vom 22. August 2012 (Az: 1 BvR 199/11, Abruf-Nr. 123286 ) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internetfähigen PCs bestätigt. |

     

    Der Fall

    Der Kläger verwendete für seine freiberufliche Tätigkeit einen Computer - unter anderem für Internetanwendungen, nicht aber für den Empfang von Rundfunksendungen. Ein Radio oder Fernsehgerät besaß er nicht. Dennoch setzte die Rundfunkanstalt für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest. Nach erfolglosen Widersprüchen erhob der Kläger hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht, das die angegriffenen Bescheide aufhob. Diese Entscheidung wurde in der nächsten Instanz korrigiert, woraufhin der Beschwerdeführer vor das Bundesverwaltungsgericht und nach erneuter Bestätigung seiner Gebührenpflicht vor das BVerfG zog.

     

    Die Entscheidung

    Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da es alle verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die Rechtsprechung als geklärt ansah und der Beschwerde wegen des Fehlens eines ungerechtfertigten Grundrechtseingriffs keine Erfolgsaussichten beimaß. Hierfür fehle es an einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers, so das Gericht. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs beruhe auf einer verfassungsmäßigen Grundlage. Sie sei nicht unverhältnismäßig, da sie ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstelle und eine drohende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ verhindere. Die erhobene Gebühr stelle sich auch der Höhe nach nicht unangemessen dar.

     

    PRAXISHINWEIS | Nachdem erst kürzlich der Europäische Gerichtshof eine Pflicht zur Zahlung von GEMA-Gebühren für das Abspielen von Musik im Wartezimmer einer Arztpraxis verneint hatte, ist die Entscheidung des BVerfG zum Thema GEZ-Gebühren zumindest im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen. Sie bestätigt: Auch wer kein anderes Gerät angemeldet hat, muss für PCs und internetfähige Handys Rundfunkgebühr zahlen, selbst wenn er keine Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Sender nutzt.

    Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist jedoch begrenzt. Denn zum1. Januar  2013 wird die Rundfunkgebühr durch einen neu geregelten Rundfunkbeitrag abgelöst. Wer wie viele Geräte zu welchem Zweck bereithält, spielt dann keine Rolle mehr. Der GEZ-Beitrag von Unternehmen und Institutionen richtet sich dann nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Privathaushalte zahlen künftig 17,98 Euro monatlich je Wohnung. Für Freiberufler mit bis zu 19 Beschäftigten liegen die Beiträge ebenso hoch. Arztpraxen mit maximal acht Angestellten zahlen lediglich 5,99 Euro im Monat, für Unternehmer mit erheblich mehr Beschäftigten werden gestaffelt höhere Gebühren fällig.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 24 | ID 36439070