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  • 08.09.2009 | Umsatzsteuer

    Neues BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei (zahn-)ärztlicher Tätigkeit

    von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, www.fuchs-und-partner.de

    Die Umsatzsteuerbefreiung (zahn-)medizinischer Leistungen ist in § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Da der Gesetzgeber diese Vorschrift zu Jahresbeginn umfassend überarbeitet hat, erging am 26. Juni 2009 ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das die Anwendung des Paragrafen umfassend erläutert (Abruf-Nr. 092360). Dieser Beitrag fasst das Wesentliche hieraus für Sie als Zahnarzt zusammen. Außerdem erhalten Sie eine ergänzende tabellarische Übersicht über die Umsatzsteuerpflicht bei zahnärztlichen Laborleistungen.  

    Allgemeines zur Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis

    Umsatzsteuerfrei ist jede Behandlung, der ein therapeutisches Ziel zugrunde liegt. Die Prävention wird ausdrücklich der steuerfreien Heilbehandlung zugeordnet. Dabei müssen die Leistungen von einem Zahnarzt oder einer Person erbracht werden, die bezogen auf die Tätigkeiten einen ähnlichen Beruf ausübt, wie zum Beispiel ein Dentalhygieniker. Der Zahnarzt darf delegierbare Aufgaben gemäß § 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz auf qualifizierte Personen übertragen. Diese dürfen - wie der Bundesfinanzhof entschieden hat - auch als freie Mitarbeiter tätig sein.  

     

    Soweit eine Heilbehandlung die Abgabe von Material oder den Einsatz von Geräten zwingend erfordert, ist dies ein sogenannter „unselbstständiger Teil“ der Behandlung und ebenfalls steuerfrei. Das betrifft zum Beispiel die abzurechnenden Praxismaterialkosten, Implantate, kieferorthopädische Apparate zur Vermeidung bzw. Behandlung von Kieferfehlstellungen oder den Einsatz der intraoralen Kamera eines Cerec-Gerätes zur Diagnose.  

     

    Steuerpflichtig hingegen sind Leistungen ohne therapeutisches Ziel, wie zum Beispiel rein kosmetische bzw. ästhetische Behandlungen. Zu denken ist hier an das Bleaching oder das Anbringen von Zahnschmuck. Ebenfalls nicht steuerbefreit sind u.a. Vortragstätigkeiten, schriftstellerische, wissenschaftliche und lehrende Tätigkeiten.