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  • · Unter der Lupe

    Das Eigenlabor aus Sicht der Umsatzsteuer

    Bild: ©marcosrivero - stock.adobe.com

    von StB Marcel Nehlsen, Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB, Köln, laufmich.de

    | Heilbehandlungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Zahnarztpraxen mit Eigenlabor sind jedoch u. U. verpflichtet, aus den Einnahmen des Eigenlabors einen Teil als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Doch wie und wo wird eigentlich festgelegt, welche Leistungen des Zahnarztes konkret umsatzsteuerpflichtig sind und welche nicht? |

    Praxis und Labor sind steuerlich ein Unternehmen

    Die Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Eigenlabor ist sowohl steuerrechtlich als auch berufsrechtlich als ein einheitliches Unternehmen zu betrachten ‒ so ist es u. a. in § 11 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und in § 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz, ZHG) geregelt. Zwar ist die Anfertigung eines zahntechnischen Werkstücks (z. B. Zahnersatz) keine Heilbehandlung, sie ist gleichwohl integraler Bestandteil zahnärztlicher Berufsausübung.

     

    Die Abrechnung der erbrachten Leistungen innerhalb der Zahnarztpraxis basiert auf unterschiedlichen Leistungsverzeichnissen für zahnärztliche (Praxis) und zahntechnische (Labor-)Leistungen. Neben der Unterscheidung der beiden Leistungsarten Praxis und Labor wird zusätzlich zwischen Kassenpatienten und Privatpatienten unterschieden. Die Abrechnung erfolgt dabei vereinfacht nach folgenden Verzeichnissen: