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  • 01.06.2005 | Umsatzsteuer

    Dental-Hygienikerin in der Zahnarztpraxis: Statusfragen und Rechtsfolgen

    von Rechtsanwältin Catharina von Ziegner, Sozietät Dr. Rehborn, Berlin

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 12. Oktober 2004 (Az. V R 54/03); Abruf-Nr. 043308 entschieden, dass die Tätigkeiten einer Dental-Hygienikerin (DH) nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass eine DH selbstständig handeln darf und nicht Angestellte des bzw. eines Zahnarztes sein muss. Die Entscheidung ist nun vielfach dahingehend interpretiert worden, dass der Zahnarzt zum „Outsourcing“ von DH-Leistungen berechtigt sei und die DH somit selbstständig und freiberuflich tätig sein dürfe. Teilweise ist die Entscheidung sogar dahingehend verstanden worden, dass die DH nunmehr auch vollkommen eigenverantwortlich und ohne zahnärztliche Aufsicht tätig werden dürfe. Dies geht jedoch zu weit und berücksichtigt nicht die Vorgaben des Zahnheilkundegesetzes, mit denen sich der BFH auch nicht zu beschäftigen hatte. Der folgende Beitrag erläutert den Status einer DH mit den – für den Zahnarzt bedeutsamen – rechtlichen Konsequenzen.  

    Zahnheilkundegesetz bildet die Grundlage

    Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHKG) ist für die Ausübung der Zahnheilkunde und somit zur Vornahme zahnärztlicher Behandlungsleistungen – das heißt der Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten – die Approbation als Zahnarzt erforderlich.  

     

    Seit Ergänzung des ZHKG anlässlich der Gesundheitsstrukturreform 1992 um Absatz 5 zu § 1 ZHKG darf der Zahnarzt gewisse Leistungen im Bereich der Prophylaxe an sein fortgebildetes zahnärztliches Assistenzpersonal delegieren. Fortgebildetes Assistenzpersonal sind ausgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte (früher: Zahnarzthelferin), die sich zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP), zur Zahnmedizinischen Fachassistentin mit Schwerpunkt Prophylaxe (ZMF) oder zur DH fortgebildet haben. Da eine DH eine weitergehende Aufstiegsfortbildung absolviert hat, kann sie vielfältigere Aufgabenfelder ausüben als die ZMP oder ZMF.  

     

    Im Rahmen sämtlicher delegierter Tätigkeiten obliegt dem Zahnarzt jedoch weiterhin die Verantwortung für die Tätigkeit seines fortgebildeten Personals. Ob eine Prophylaxeleistung indiziert und/oder im Einzelfall geeignet ist, entscheidet der Zahnarzt, so dass prophylaktische Behandlungsleistungen nur auf Anordnung des Zahnarztes durch delegationsfähiges Personal durchgeführt werden dürfen. Insbesondere hat der Zahnarzt nach überwiegender Meinung eine ständige persönliche Anwesenheitspflicht, um jederzeit die Hilfskrafttätigkeit zu überwachen und gegebenenfalls zu korrigieren bzw. in Notfällen einzuschreiten. Dabei ist allerdings die unmittelbare Anwesenheit in demselben Raum nicht erforderlich.  

    Scheinselbstständigkeit droht