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  • 16.11.2009 | Steuern

    BFH: Das Elterngeld unterliegt vollständig dem Progressionsvorbehalt

    Für viele frisch gebackene Eltern folgt auf die Freude über den Familienzuwachs und die Zahlung des Elterngeldes bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine unangenehme Überraschung: Das ausgezahlte Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 lit. j) Einkommensteuergesetz (EStG) dem Progressionsvorbehalt. Damit erhöht es den anzuwendenden Steuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen und führt nicht selten zu Steuernachzahlungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Beschluss vom 21. September 2009 (Az: VI B 31/09, Abruf-Nr. 093455) den Progressionsvorbehalt für das gesamte Elterngeld bestätigt.  

    Der Hintergrund

    Nach der gängigen Praxis der Finanzverwaltung wird das Elterngeld voll in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Umstritten war, ob das Elterngeld auch in Höhe des sogenannten „Sockelbetrages“ dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Der Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro wird auch Eltern gezahlt, die vor der Geburt ein geringes oder kein Einkommen erzielt haben. Insoweit stellte sich die Frage, ob in Höhe des Sockelbetrages keine Lohnersatzleistung, sondern eine Sozialleistung vorliegt, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen darf.  

     

    Das Finanzgericht Nürnberg hat sich mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az: 6 K 1859/2008) jedoch der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung angeschlossen und keine Revision zugelassen. Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Beschwerde, da die Frage „grundsätzliche Bedeutung“ habe und vom BFH geklärt werden müsse.  

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

    Der BFH hält die grundsätzliche Bedeutung jedoch für nicht gegeben, da die gesetzlichen Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) keine klärungsbedürftigen, die Revisionszulassung rechtfertigenden Fragen aufwerfen. Das Einkommensteuergesetz unterscheide nicht zwischen dem Sockelbetrag und einem darüber hinausgehenden Betrag des Elterngeldes. Außerdem bezwecke das Elterngeld, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen.