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  • 15.09.2026 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Vorwirkender Kündigungsschutz gilt auch bei „geteilter“ Elternzeit

    Eltern haben Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes. Hier besteht ein Kündigungsschutz schon vor Beginn der Elternzeit. Dieser vorwirkende Kündigungsschutz gilt auch bei einer „geteilten“ Elternzeit, wenn der Arbeitnehmer diese schriftlich beantragt hat (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25).