15.09.2026 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Vorwirkender Kündigungsschutz gilt auch bei „geteilter“ Elternzeit
Eltern haben Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr eines Kindes. Hier besteht ein Kündigungsschutz schon vor Beginn der Elternzeit. Dieser vorwirkende Kündigungsschutz gilt auch bei einer „geteilten“ Elternzeit, wenn der Arbeitnehmer diese schriftlich beantragt hat (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig