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  • 01.01.2006 | Steuergestaltung

    Steueränderungen 2006 im Focus: Lohnt sich der Praxis-Pkw noch?

    von Bankkaufmann und Dipl.-Finanzwirt Theo Müller, Brilon

    Ein Zahnarzt, der seinen Gewinn regelmäßig nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 2003 (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 1/2004, S. 5) auch so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Dies konnte in den Jahren 2004 und 2005 zu einer beachtlichen steuerlichen Entlastung insbesondere bei einem sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw führen.  

     

    Die neue Bundesregierung hat sich dieses „Steuersparmodells“ zwischenzeitlich auch angenommen und am 20. Dezember 2005 ein Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen auf den Weg gebracht. Das Gesetzgebungsverfahren läuft zwar noch, das Bundesministerium der Finanzen hat aber bereits erklärt, dass das Bundeskabinett den Steuerpflichtigen bereits mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs Sicherheit für die ab dem Jahr 2006 geltende Rechtslage geben will. Mit diesem Gesetz wird unter anderem die Anwendung der so genannten Ein-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt. Der folgende Beitrag erläutert das Sparmodell und zeigt die Konsequenzen der geplanten Neuregelung auf.  

    Der Praxis-Pkw im Betriebsvermögen des Zahnarztes

    Grundsätzlich wird das Vermögen – mit Ausnahme von Grundstücken – steuerlich in drei Teilbereiche unterteilt:  

     

    1. Notwendiges Betriebsvermögen

    Zum „notwendigen“ Betriebsvermögen zählen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke – das heisst für die Zahnarztpraxis – genutzt werden. Hierzu zählen alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent eigenbetrieblich genutzt werden. Diese Wirtschaftsgüter werden zwingend dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet.