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  • 01.01.2007 | Steuergestaltung

    Sonderabschreibung nicht mehr nur für Existenzgründer möglich?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass jeder Steuerpflichtige für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine Sonderabschreibung geltend machen darf, wenn er zuvor keine Ansparrücklage bilden konnte (Urteil vom 17. Mai 2006, Az: X R 43/03).  

     

    Sonderabschreibung bisher nur für „Existenzgründer“

    Früher sah das Gesetz vor, dass eine Sonderabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes nur zulässig ist, wenn im Jahr vor der Anschaffung eine Ansparrücklage gebildet wurde. Dies setzt die beabsichtigte Anschaffung beweglichen Anlagevermögens – wie zum Beispiel die Praxis-EDV, ein Praxis-Pkw – voraus. Wurde der Entschluss zur Praxiseröffnung jedoch in ein- und demselben Jahr getroffen und in die Tat umgesetzt, konnte im Vorjahr diese Voraussetzung natürlich nicht erfüllt werden. Eine Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr war dem Gesetzeswortlaut nach aber auch nicht möglich.  

     

    Dieses Problem wurde vom Gesetzgeber erkannt und im Nachhinein ab dem Jahr 2003 klargestellt, dass „Existenzgründer“ im Sinne des § 7g EStG in diesem Fall die Sonderabschreibung dennoch in Anspruch nehmen dürfen. Existenzgründer ist jedoch nur, wer in den letzten fünf Jahren vor Betriebseröffnung keine anderen Einkünfte aus selbständiger, gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit hatte.  

     

    Abschreibung jetzt auch für „Nichtexistenzgründer“