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  • 13.01.2009 | Steuergestaltung

    Investitionen in die Gesundheit der Mitarbeiter mit Hilfe des Fiskus

    Das Jahressteuergesetz 2009 bringt eine Änderung mit sich, mit der Zahnärzte mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen können: gezielt die Gesundheitsprävention der Mitarbeiterinnen fördern, ihnen etwas Gutes tun, diesen einen geldwerten Vorteil verschaffen und auch noch den Fiskus an den Kosten beteiligen.  

    Gesundheitsfördernde Maßnahmen für bis zu 500 Euro

    Nach der neuen steuerlichen Regelung kann der Arbeitgeber jedem Angestellten bis zu 500 Euro im Jahr für individuelle gesundheitsfördernde Maßnahmen zukommen lassen - und das steuer- und sozialversicherungsfrei! Welche Maßnahmen gefördert werden, kann dem Präventionskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen entnommen werden. Der Präventionskatalog ist zuletzt am
    2. Juni 2008 erweitert worden und bei den Krankenkassen erhältlich. Darin sind unter anderem die Komplexe Bewegung, Ernährung, Stress und Suchtbekämpfung aufgeführt. Konkret zählen zu den Leistungen, die Mitarbeiter nach der neuen Regelung steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten können, zum Beispiel:  

     

    • Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats (Beispiel: Wirbelsäulengymnastik),
    • Gewährung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung bzw. einer Ernährungsberatung,
    • Maßnahmen gegen Suchtmittelkonsum (Beispiel: Raucherentwöhnungskurse),
    • Gymnastik- oder Fitnesskurse.

     

    Beachten Sie: Der Individualzuschuss wird jedoch nicht gewährt, wenn der Zahnarzt seiner Mitarbeiterin die Mitgliedschaft in einem Verein oder Sportstudio bezahlt.  

    Die Form der Zuwendung kann der Zahnarzt bestimmen

    Wie der Zahnarzt seiner Mitarbeiterin den Individualzuschuss zukommen lässt, bleibt ihm überlassen. Er kann die Maßnahmen in der Praxis, durch spezialisierte Berater oder Therapeuten durchführen lassen. Ebenso ist es möglich, dass er das Geld zweckbestimmt dem einzelnen Arbeitnehmer zukommen lässt, zum Beispiel in Form eines Gutscheines. Zudem gilt weiterhin, dass Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesunderhaltung seiner Mitarbeiter steuerlich absetzbar sind, wenn im Einzelfall ein eigenbetriebliches Interesse nachwiesen wird.