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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Gesundheitsleistungen der Mitarbeiter fördern - und zugleich als Praxischef Steuern sparen

    von Dipl.-Volkswirt Klaus Linke, Brietlingen

    | Wenn Sie als Praxischef Ihren Mitarbeitern Ernährungs- oder Fitnesskurse erstatten, müssen Ihre Angestellten den geldwerten Vorteil beim Finanzamt angeben. Damit werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Als Arbeitgeber mögen Sie zwar annehmen, eine solche Förderung der Mitarbeiter-Gesundheit sei lohnsteuerlich unbeachtlich - die Finanzverwaltung vermutet aber dahinter schnell einen versteckten Arbeitslohn. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie die Förderung so gestalten, dass Sie sich vor einer Betriebsprüfung nicht fürchten müssen. |

    Staat mit steuerlichen Anreizen

    Stuft der Betriebsprüfer Ihr gut gemeintes Gesundheitsmanagement als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt ein, können noch nach Jahren erhebliche Nachzahlungen zur Lohnsteuer und Sozialversicherung anfallen.

     

    Inzwischen hat der Staat jedoch die Bedeutung einer Betrieblichen Gesundheitsförderung erkannt: Er hat für Arbeitgeber einen steuerlichen Anreiz geschaffen, damit diese ihren Mitarbeitern entsprechende Leistungen anbieten können. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde rückwirkend für die Zeit ab dem Jahr 2008 ein neuer Steuerbefreiungstatbestand zur Gesundheitsförderung im Einkommensteuergesetz aufgenommen.

     

    Bis zu 500 Euro sind lohnsteuerfrei

    Danach wird die Förderung der Mitarbeitergesundheit steuerlich unterstützt: Investitionen auf diesem Gebiet sind bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Dem Gesetzgeber schweben Maßnahmen zur Stressbewältigung, Suchtprävention, Ernährung und Bewegung vor, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielrichtung bestimmten Anforderungen entsprechen.

     

    Mini-Jobber können auch gefördert werden

    Unter die Steuerfreiheit fallen Arbeitnehmer. Zahnärzte fallen wie sämtliche Freiberufler nicht hierunter, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen - wohl aber die Mitarbeiter. Dazu zählen auch Ihre mitarbeitende Ehefrau bzw. Lebensgefährtin sowie Mini-Jobber in Ihrer Praxis.

    Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

    Gefördert werden Maßnahmen, die dem „Leitfaden Prävention“ des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kassen entsprechen (Abruf-Nr. 133133). Bei Zahnarztpraxen ist vor allem an externe Veranstalter zu denken. Als Arbeitgeber müssen Sie das Geld dafür nicht selbst überweisen. Auch Barleistungen, die Ihre Mitarbeiter für begünstigte Maßnahmen verwenden, sind steuerbefreit.

     

    Der „Leitfaden Prävention“ setzt dabei die Kriterien des Gesetzgebers um. 
Er beinhaltet zum einen Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention), zum anderen solche zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

     

    Förderung der Primärprävention

    Gefördert werden zum einen Kurse und Programme, die sich mit der sogenannten Primärprävention befassen. Hierzu gehören:

     

    • Bewegungsgewohnheiten (dazu zählen zum Beispiel Fitnesskurse, die den Bewegungsmangel des Mitarbeiters reduzieren sowie verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme)

     

    • Ernährung (zum Beispiel Kurse, die dabei helfen, Mangel- und Fehlernährung zu erkennen und die zur Verringerung von Übergewicht bzw. zur Vorbeugung einer Gewichtszunahme beitragen)

     

    • Stressbewältigung und Entspannung (zum Beispiel Programme zur Förderung individueller Kompetenzen zur Verarbeitung von Belastungen und Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken)

     

    • Vermeidung von Suchtmittelkonsum (hierzu gehört die Förderung von Nichtraucherkursen, zum gesundheitsgerechten Umgang mit alkoholischen Getränken sowie zur Abkehr anderer Drogen)

     

    Förderung der Betrieblichen Gesundheitsförderung

    Zudem wird auch die Betriebliche Gesundheitsförderung unterstützt. Hierzu gehören die nachfolgenden Maßnahmen:

     

    • Reduzierung von arbeitsbedingten körperlichen Belastungen (etwa zur Vorbeugung und Reduzierung der Belastungen des Bewegungsapparats)
    • Verringerung von psychosozialen Belastungen (zum Beispiel zur Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz)
    • Kontrolle des Suchtmittelkonsums (zum Beispiel Programme zur Rauchfreiheit im Betrieb und die Nüchternheit am Arbeitsplatz)
    • Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung

     

    Nicht gefördert werden allerdings die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios. Auch Leistungen, die auf einen vereinbarten Arbeitslohn angerechnet werden, werden vom Finanzamt nicht als steuerfrei anerkannt.

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren

    Ihre Mitarbeiterin (ledig, Gehalt: 2.000 Euro im Monat) erbittet eine Gehaltserhöhung von 40 Euro pro Monat. Da sie Rückenschmerzen hat, besucht sie Rückenkurse für 500 Euro jährlich. Wenn Sie als Arbeitgeber diese Kursgebühren übernehmen, anstatt ihr die gewünschte Gehaltserhöhung zu gewähren, profitieren beide Seiten: Sie können die 500 Euro pro Angestelltem als Betriebskosten geltend machen, was zu einer Steuerersparnis führt.

     

    Zufriedenheit am Arbeitsplatz nimmt zu

    Durch betriebliches Gesundheitsmanagement lassen sich Belastungen von Mitarbeitern verringern und ihr Gesundheitszustand verbessern. Damit nehmen Arbeitszufriedenheit und Leistungsfähigkeit zu. Sie als Arbeitgeber können den Krankenstand senken und Ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken.

     

    Zwar können Sie als Praxisinhaber die eigene Gesundheit nicht mithilfe der Steuer fördern; Sie sollten aber versuchen, dass Ihre Aufwendungen für die Gesundheitsförderung Ihrer Mitarbeiter von der Krankenkasse erstattet wird. Zu denken ist hierbei neben den erwähnten Kursen auch an die Anschaffung von rückengerechten Stühlen und ergonomischen Büromöbeln.

     

    Wenn Sie den Freibetrag überschreiten

    Wird der jährliche Höchstbetrag von 500 Euro überschritten, wird - und zwar sehr „pingelig“ - geprüft, ob es sich beim übersteigenden Betrag um eine Maßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt, die nicht zum Arbeitslohn führt. Können Sie den Nachweis hierfür erbringen, bleiben die gesamten Aufwendungen steuerfrei.

     

    Wer hilft bei Zweifelsfragen?

    Nicht immer lassen sich alle Zweifel zerstreuen, ob eine bestimmte Maßnahme von der Steuerbefreiung gedeckt ist. Ansprechpartner sind hier in erster Linie die Gesundheitsberater der Krankenkassen.

    Sind Sie zur Umsatzsteuer verpflichtet?

    Die Steuerbefreiung erstreckt sich lediglich auf die Lohnsteuer, nicht aber auf die Umsatzsteuer. Ob bestimmte Maßnahmen zur Gesundheitsförderung umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, ist vor allem dann sorgfältig zu prüfen, wenn Sie - ohne einen Zuschuss von dritter Seite - Sachleistungen an Mitarbeiter erbringen oder wenn Ihre Aufwendungen von der Krankenkasse bezuschusst werden.

     

    Ist eine Rechnung für ein außerbetrieblich durchgeführtes Gesundheitsprogramm auf den Namen Ihrer Zahnarztpraxis ausgestellt, so sind Sie als Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt - vorausgesetzt, Sie fallen nicht unter die Kleinunternehmerregelung. Gleichzeitig erbringen Sie mit dem Angebot des externen Gesundheitsprogramms eine Leistung gegenüber Ihren Arbeitnehmern. Deshalb ist die Leistung des externen Anbieters umsatzsteuerrechtlich als Ihre Leistung anzusehen.

     

    FAZIT |  Bei Barleistungen zur Gesundheitsförderung sollten Sie als Arbeitgeber im Vorfeld alle Modalitäten der Maßnahme mit dem Mitarbeiter klären und dokumentieren. Sie müssen nachweisen, dass die Maßnahme förderfähig ist und der Arbeitnehmer die Mittel hierfür verwendet.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mit welchen weiteren Maßnahmen - neben Zuschüssen zur Gesundheitsförderung - 
Sie als Praxischef ebenfalls Steuern sparen können lesen Sie in ZWD 09/2013, Seite 5.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 10 | ID 40301080