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  • 01.06.2007 | Steuergestaltung

    Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge – Teil 3

    In den beiden vorausgegangenen Teilen dieses Beitrages wurden die Grundlagen des bevorstehenden „Gesetz zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ (UntErlG) sowie die Auswirkungen auf die Besteuerung anhand von Beispielen erläutert. Dieser letzte Teil befasst sich mit den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Stundung bzw. das Erlöschen der Steuer tatsächlich erfolgen kann.  

    Die Betriebsfortführungsklausel

    Die durch den Erwerb geschuldete Steuer wird – soweit sie auf begünstigtes Vermögen entfällt – auf zehn Jahre gestundet und erlischt im Falle einer Betriebsfortführung jedes Jahr in Höhe eines Zehntels (Abschmelzungsmodell). Der Begriff „begünstigtes Vermögen“ sowie das Abschmelzungsmodell wurden bereits in Teil 2 des Beitrages in der letzten Ausgabe ausführlich erläutert. Die Steuer, die für nicht begünstigtes Betriebsvermögen – oder auch Privatvermögen – anfällt, ist hingegen sofort fällig und wird nicht erlassen.  

     

    Die Stundung und das Erlöschen der Steuer für begünstigtes Vermögen setzen nach dem aktuellen Gesetzentwurf voraus, dass der fortgeführte Betrieb insbesondere nach Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Anzahl der Arbeitnehmer mit dem übergebenen Betrieb vergleichbar ist. Entscheidend soll das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse sein. Diese hier genannten Kriterien sind allerdings nicht abschließend. Im Einzelfall können daher auch andere Kriterien wie beispielsweise die Art der Tätigkeit, der Patientenkreis, die Lohnsummen oder das Investitionsvolumen herangezogen werden. Schädlich ist hierbei immer eine Verkleinerung oder gar der gänzliche Wegfall einer der zuvor genannten Kriterien. Eine Betriebserweiterung ist hingegen immer möglich und nicht schädlich.  

     

    Das Finanzamt vergleicht daher nach dem Erwerb in jedem Jahr zum 31. Dezember, ob der bestehende mit dem übertragenen Betrieb vergleichbar ist. Weicht der Betrieb zu diesem Zeitpunkt von den Ausgangsgrößen in der Gesamtschau wesentlich nach unten ab, wird die zu diesem Zeitpunkt noch gestundete Steuer fällig.