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  • 01.11.1998 · Fachbeitrag · Steuerfahndung

    Änderung des Steuerbescheids ist nach einer Steuerfahndung möglich

    | Wer sich mit dem Betriebsprüfer einigt und die möglichen Steuer-nachforderungen schluckt, hat seine Ruhe: Die darauf folgenden Steuerbescheide darf der Fiskus - außer bei einer Steuerhinterziehung - nicht mehr ändern. Das gilt für alle neuen Tatsachen, die dem Fiskus nach abgeschlossener Betriebsprüfungbekanntwerden - egal ob zugunsten oder zuungunsten des Steuerzahlers. Anders sieht es aus, wenn die Steuerfahndung wegen einer Steuerhinterziehung im Haus war. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der Fiskus den Steuerbescheid nach Abschluß der Fahndung ändern darf, wenn nachträglich neue Tatsachen bekanntwerden. Neue Tatsachen zugunsten des Fahndungskandidaten werden aber nur unter folgender Bedingung berücksichtigt: Den Steuerzahler darf kein „grobes Verschulden“ daran treffen, daß die Tatsachen dem Fiskus erst so spät und nicht schon bei Abgabe der Steuererklärung mitgeteilt worden sind. |