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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Aussicht auf Schuldzinsenabzug nach einem Verkauf der Mietimmobilie

    | Die Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommen Darlehen ausreicht, beschäftigt weiter die Finanzgerichte. Nachdem das Finanzgericht Baden-Württemberg einen entsprechenden Abzug abgelehnt hat ( Urteil vom 1.7.2010, Az: 13 K 136/07 ) und damit die Meinung der Finanzverwaltung bestätigt, macht das Finanzgericht Düsseldorf den Steuerpflichtigen Hoffnung und hat in einem aktuellen Fall die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt (Beschluss vom 30.05.2011, Az: 9 V 1474/11 A (F)). |

     

    Auslöser ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Danach können Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt diese Rechtsprechung derzeit aber nicht auf Fälle, in denen eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird.

    • Beispiel

    Ein Zahnarzt verkauft seine Ost-Immobilie, die er vor Jahren überteuert gekauft hat, für 200.000 Euro. Das Darlehen beträgt noch 230.000 Euro. Die Schuldzinsen nach dem Verkauf für das noch verbleibende Darlehen von 30.000 Euro lässt das Finanzamt nach derzeitiger Rechtslage nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung zum Abzug zu.

    Für das Finanzgericht Düsseldorf bestehen allerdings erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Die Richter stützen diese Einschätzung unter anderem darauf, dass der BFH die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat (Az. der Revision beim BFH: IX R 67/10). Des Weiteren verweist das Finanzgericht auf namhafte Stimmen der Fachliteratur, die ebenfalls Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung äußern.