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  • Steuerberaterhaftung
    Haftung des Steuerberaters bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen
    Erfüllt ein Steuerberater seine Pflicht, die "pünktliche Abgabe der Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern", nicht ordnungsgemäß, muss er seinem Mandanten die dadurch verursachten Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen ersetzen. Dies hat das OLG Düsseldorf am 29. April 2003 entschieden (Az: 23 U 121/02). Das Gericht weiter: Wenn der Steuerberater behauptet, dem Mandanten seien durch die verspätete Steuerfestsetzung Zinsvorteile entstanden, so muss er dies beweisen können. Erst dann sei eine Verrechnung der Ansprüche gerechtfertigt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für Verspätungs- und Säumniszuschläge entschieden. Für Nachzahlungszinsen könne nichts anderes gelten.
    Der Fall
    Der Steuerberater hatte bis zur Kündigung des Mandats im Dezember 1999 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seines Mandanten für die Jahre 1996 und 1997 nicht pünktlich abgegeben. Der Mandant hatte dem Berater nicht alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der Berater hatte jedoch versäumt, den Mandanten darüber aufzuklären, welche Unterlagen zur sachgerechten Erledigung des Auftrags benötigt werden. In der Folge entstanden Verspätungszuschläge nach § 152 AO in Höhe von 550 DM und Nachzahlungszinsen in Höhe von ca. 9.100 DM.
    Anmerkungen
    Ein Steuerberater haftet aus "positiver Vertragsverletzung", wenn er seine Pflicht, die pünktliche Abgabe einer Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft verletzt. Dabei ist es unerheblich, ob dem Berater alle Unterlagen zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet, die steuerlichen Sachverhalte durch Einsicht in Belege und gegebenenfalls durch Rücksprache mit dem Mandanten aufzuklären. Er muss seine Mandanten darüber informieren, welche Unterlagen für die Erstellung benötigt werden. Dieser wiederum ist verpflichtet, die Unterlagen zu beschaffen. Über notwendige Mitwirkungshandlungen muss der Berater seinen Mandanten rechtzeitig belehren.
    Tipp
    Sollten Ihnen wegen einer von Ihrem Steuerberater zu verantwortenden verspäteten Abgabe Ihrer Steuererklärung Verspätungszuschläge und Nachzahlungszinsen auferlegt werden, so fordern Sie die entsprechende Beträge von dem Steuerberater zurück.
    Quelle: Zahnärzte Wirtschaftsdienst - Ausgabe 06/2004, Seite 9
    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 9 | ID 109240