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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Schuldrechtsreform

    Ende der Übergangsfrist: Am 31. Dezember 2004 verjähren zahlreiche Forderungen!

    | Aufgrund der Schuldrechtsreform gelten seit dem 1. Januar 2002 neue Verjährungsregeln. Einige bedeutende Verjährungsfristen wurden dabei vereinheitlicht mit der Folge, dass für zahlreiche Forderungen nur noch eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Betroffen sind zum Beispiel Schadenersatzansprüche, Darlehensansprüche oder Ansprüche aus Kauf- bzw. Werkvertrag. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 fällig waren, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjähren. Ausnahme: War die alte Verjährungsfrist kürzer als drei Jahre, bleibt es hinsichtlich der "Altforderungen" bei der kürzeren Verjährungsfrist. Tipp: Prüfen Sie also sorgfältig, ob Ihnen noch Forderungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 zustehen. Um die Verjährung zu verhindern, müssen Sie umgehend handeln. Die Verjährung zum Jahresende können Sie wie folgt verhindern: |