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  • 01.09.1998 · Fachbeitrag · Praxisvermögen

    Wann sind Erlöse aus dem Verkauf von Praxisgegenständen zu versteuern?

    | Wer zahnmedizinische Geräte oder andere Gegenstände seines Praxisvermögens veräußert, muß den Verkaufserlös versteuern. Erfolgt die Veräußerung (Kaufvertrag und Übergabe) Ende des Jahres, während der Kaufpreis erst zu Beginn des folgenden Jahres gezahlt wurde, stellt sich die Frage, in welchem Jahr der Erlös zu versteuern ist. Die Antwort: Der Veräußerungserlös ist erst im Jahr des Zuflusses als Praxiseinnahme zu erfassen. Die Geldforderung selbst ist noch keine Praxiseinnahme (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.2.1995, Az: IV R 29/94). |