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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Praxismietvertrag

    Ein Mietvertrag kann sittenwidrig sein, wenn die ortsübliche Miete um mehr als 100 Prozent überschritten wird

    | Nutzt ein Vermieter die Notlage eines Zahnarztes aus, indem er völlig überteuert vermietet, so handelt es sich um ein wucherähnliches und damit sittenwidriges Geschäft. Allerdings muss die Sittenwidrigkeit immer auf Grund der Gesamtumstände beurteilt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 31. Oktober 2001 (Az: XII ZR 159/99; Abruf-Nr. 020454 unter www.iww.de) entschieden. |