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  • 10.10.2008 | Praxisgemeinschaft

    Praxisgemeinschaft und Steuern: Umgehen Sie die Fallstricke!

    von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Karsten Brahms, Kanzlei Hammer und Partner, Bremen, www.hammerundpartner.de

    Praxisgemeinschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Zahnärzte rechtlich als Einzelunternehmer agieren. Das bedeutet: Anders als die Gemeinschaftspraxis übernimmt die Praxisgemeinschaft weder gegenüber den Patienten eine gemeinsame Verantwortung noch tritt sie nach außen als wirtschaftliche Gemeinschaft auf. Sie beschränkt sich auf die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie gegebenenfalls auf die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal.  

     

    Über die wesentlichen Merkmale und Rechtsbeziehungen der Praxisgemeinschaft haben wir Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 1/2004, S. 9 ff., und Nr. 2/2004, S. 13 ff., bereits informiert. Der folgende Beitrag legt seinen Schwerpunkt auf die Betrachtung der steuerlichen Aspekte. Wer hier Fehler macht, kann in eine der umsatz- oder auch gewerbesteuerlichen Fallen tappen.  

    Steuerliche Behandlung der Praxisgemeinschaft

    Generell erfüllt die Praxisgemeinschaft – anders als die Gemeinschaftspraxis – steuerlich nicht die Kriterien einer Mitunternehmerschaft, da es sich eben nicht um eine gemeinsame Ausübung von Unternehmerinitiative und gemeinsame Übernahme von Unternehmerrisiko handelt.  

     

    Jeder Zahnarzt in der Praxisgemeinschaft ist wirtschaftlich für sich selbst verantwortlich und verantwortet den Behandlungserfolg auch allein. Daher werden die an der Praxisgemeinschaft beteiligten Zahnärzte steuerlich im Wesentlichen wie Einzelpraxen unter folgenden Bedingungen geführt: