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  • Nobody is perfect

    Wenn der Steuerberater Fehler macht

    Wer Steuern zahlt, bedient sichregelmäßig der Hilfe eines Steuerberaters. Angesichts derchaotischen Steuergesetzgebung ist es jedoch nicht verwunderlich,daß der Rat des jeweiligen Steuerberaters in manchen Fällennicht gut ist, sondern nur teuer. Nachfolgend wird daher dargestellt,was Sie beachten sollten und welche Rechte Sie haben, wenn Sie alsZahnarzt meinen, falsch beraten worden zu sein.

    1. Welche Pflichten hat Ihr Steuerberater?

    Ihr Steuerberater muß nur für Fehlereinstehen, wenn er gegen seine Pflichten verstoßen hat. WelchePflichten Ihr Steuerberater hat, hängt davon ab, welchen AuftragSie ihm erteilt haben. Mit anderen Worten: Ungefragt muß IhrBerater Sie nicht beraten. Es sei denn, Sie hätten ihn beauftragt,Sie über alle steuerlich relevanten Dinge zu informieren, ohnedaß Sie im Einzelfall einen speziellen Auftrag erteilen.

    Falls Sie Ihren Steuerberater lediglich mit derLohnbuchführung beauftragt haben, muß er Ihnen keinesteuergestaltenden Hinweise in bezug auf Ihre Praxis geben. Ermuß nur die Löhne richtig verbuchen. Falls Sie ihn lediglichmit der Erstellung Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung beauftragt haben,muß er auch nur diese erstellen. Daß ein guter BeraterIhnen ungefragt weiterführende und steuersparende Tips gibt, stehtauf einem anderen Blatt. Dazu verpflichtet ist er nicht.

    Für Sie ist es somit am günstigsten,wenn Sie Ihrem Berater einen umfangreichen Beratungsauftrag erteilen– allerdings mit dem Risiko, daß Sie alle möglichenmehr oder weniger sinnvollen Hinweise bekommen, von denen Sie keineneinzigen umsetzen, die Ihnen jedoch in Rechnung gestellt werden.

    2. Wann haftet Ihr Steuerberater?

    Ihr Steuerberater haftet, wenn er schuldhaft einenFehler macht, der ursächlich dafür ist, daß bei Ihnenein Schaden eintritt und keine vertragliche Haftungsbeschränkungvereinbart wurde.

    Fehler

    Die klassischen Fehler sind

    • Fristversäumnisse (Beispiel: Sie reichen Ihre Unterlagenrechtzeitig beim Berater ein, der erstellt die Erklärung jedoch zuspät, Sie zahlen Verspätungs- und Säumniszuschläge);
    • Falschbuchungen (Beispiel: Als betriebliche Aufwendungen deklarierbare Kosten unter Privatentnahmen verbucht);
    • Mißachtung gesetzlicher Vorschriften (Beispiel: Erstellungeiner Bilanz statt einer Einnahme-Überschußrechnung, weilsich dadurch das Honorar Ihres Beraters erhöht);
    • Unterlassene Beratung, obwohl ein dahingehender Auftrag vorlag(Beispiel: Hinweis auf die Möglichkeiten der Ansparabschreibungvergessen).

    Der Fehler als solcher ist in der Praxismeist beweisbar. Allerdings billigen Gerichte den Steuerberatern zu,daß sie bei der Beratung ihrer Mandanten den „sicherstenWeg“ gehen. Welcher Weg ist aber der sicherste? Im Zweifelderjenige, bei dem Sie die meisten Steuern zahlen. Also werden Sienormalerweise einen anderen – weniger sicheren – Wegwählen. Falls dies durch Ihren Berater im Prozeß beweisbarist, haben Sie schlechte Karten.

    Hinzu kommt ein weiteres Problem: Zuständigfür Schadenersatzprozesse sind die Zivilgerichte. Die Richter sindzivilrechtlich ausgebildet. Sie haben keine steuerjuristischeAusbildung, sind froh, ihre eigene Einkommensteuererklärungformulieren zu können. Diese Richter sollen über zum Teilkomplizierteste steuerrechtliche Fragestellungen befinden und sinddamit natürlich total überfordert.

    b) Kausalität

    Ihr Berater muß nur zahlen, wenn sein Fehlerursächlich ist für den bei Ihnen eingetretenen Schaden. Wenner den Fehler nicht gemacht hätte, zum Beispiel dieEinspruchsfrist nicht versäumt hätte, wäre IhreSteuermehrbelastung nicht eingetreten. Anders sieht es jedoch aus, wennder Fehler, zum Beispiel die Fristversäumnis, nichtursächlich für den Schaden war. Beispiel: Ein fristgerechterEinspruch wäre von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.Gerade dieser Einwand kommt regelmäßig vom Berater. In derPraxis ist dies die „Sollbruchstelle” für IhrenAnwalt. Hier kann und muß er belegen, daß der Einspruchdoch Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

    Noch besser für Sie ist es, wenn der durchIhren Steuerberater gerade nicht angegriffene Steuerbescheid an einemformalen Fehler leidet, der alleine zur Aufhebung oder Änderungdes Bescheides hätte führen müssen. Dann haben Sie schonso gut wie gewonnen.

    c) Verschulden

    Haftung setzt regelmäßig Verschuldenvoraus. Ihr Steuerberater handelt schuldhaft, wenn er „die imVerkehr erforderliche Sorgfalt außer acht” läßt.Im Klartext bedeutet dies:

    • Ihr Steuerberater beachtet nicht die im Bundessteuerblatt, in derEntscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder in derZeitschrift „Deutsches Steuerrecht“ veröffentlichteRechtsprechung.
    • Er beachtet nicht die sonstige obergerichtliche Rechtsprechung,soweit sie in amtlichen Sammlungen veröffentlicht worden ist.
    • Ihr Steuerberater beachtet nicht die Rechtsauffassung des fürSie zuständigen Finanzgerichts, auch wenn diese von derRechtsauffassung des BFH abweicht.
    • Er beachtet nicht Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit der künftigen Änderung der Rechtsprechung.
    • Ihr Steuerberater bedient sich zur Prüfung Ihressteuerrechtlichen Problems nicht der einschlägigenStandardkommentare.

    d) Schaden

    Sie müssen einen Schaden erlitten haben, ummit Aussicht auf Erfolg gegen Ihren Steuerberater vorgehen zukönnen. „Schaden” ist jede „in Geld bewertbareEinbuße”, also etwa eine steuerliche Mehrbelastung odereine entgangene Steuervergünstigung.

    e) Typische Fälle

    Falls bei Ihnen eine der folgenden Konstellationengegeben sein sollte, sollten Sie über eine Haftung IhresSteuerberaters nachdenken:

    • Der klassische Fehler ist die Fristversäumnis. Ihr Berater hatFristen nicht in seiner Handakte eingetragen und deswegen dieRechtsmittelfrist versäumt. Die Fristversäumnis als solcheist leicht nachweisbar. Spätestens dann, wenn Ihr Finanzamt Ihnenschreibt, daß der eingelegte Einspruch verspätet einging.
    • Gleiches gilt für die verspätete Abgabe derSteuererklärung. Falls Ihr Finanzamt Sie in einem solchen Fallschätzt, liegt Ihr Schaden in der Differenz zwischen der Steuerlaut rechtskräftig gewordenem Schätzungsbescheid und derSteuer, die bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärungangefallen wäre.
    • Ebenfalls ein klassischer Fehler ist das Vertrauen aufmündliche Auskünfte des Finanzamts. In einer bestimmtenFallkonstellation sagt Ihr Berater Ihnen, er werde mal beim Finanzamtnachfragen, macht das auch – allerdings nur telefonisch –und das Finanzamt kann sich später an nichts mehr erinnern. Jetztobliegt Ihnen die Beweislast hinsichtlich der erteilten, für Siegünstigen Auskunft. Den Beweis werden Sie in der Praxis nichtführen können. Ihr Berater hätte auf einer schriftlichenverbindlichen Auskunft bestehen müssen.
    • Falschberatung bezüglich des Zwei-Konten-Modells.
    • Falschberatung mit dem Ergebnis, daß gegen Sie einBußgeld wegen leichtfertiger Steuerverkürzung verhängtwird. Dann muß Ihr Berater das Bußgeld zahlen.

    f) Haftungsbeschränkung

    Haftungsbeschränkungen sind zulässig.Voraussetzung ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischenIhnen und Ihrem Steuerberater. Die Haftung für vorsätzlichesFehlverhalten Ihres Steuerberaters kann jedoch nicht ausgeschlossenwerden. Vorsatz werden Sie Ihrem Steuerberater aber kaum nachweisenkönnen.

    3. Wen müssen Sie verklagen?

    Ihr Anspruchsgegner ist Ihr Steuerberater. Diesenmüssen Sie verklagen. Ihr Berater ist haftpflichtversichert (bisDM 500.000). Er meldet den Fall seiner Versicherung; diese benenntIhrem Steuerberater einschlägig versierte Anwaltskanzleien, diesowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich tätig sind.Für Sie bedeutet das, daß Sie sich ebenfalls sachkundigerHilfe versichern müssen. Der Sie vertretende Anwalt mußnicht nur zivilrechtlich auf dem laufenden sein, sondern auch dienötigen steuerrechtlichen Kenntnisse haben. Fragen Sie IhrenAnwalt, ob er sich der steuerrechtlichen Problematik gewachsenfühlt. Es geht nun mal nicht nur um die üblichenzivilrechtlichen Probleme.

    4. Praxishinweise

    Die Erfolgsaussichten in Schadenersatzprozessensind oft beim besten Willen nicht einschätzbar. Von Ihrem Anwaltwerden Sie dann eventuell den Satz hören „Vor Gericht undauf hoher See sind wir alle in Gottes Hand”. Damit ist Ihnennatürlich nicht gedient. Dann bietet es sich an, andere Wege zusuchen. In Betracht kommt die Möglichkeit, sichaußergerichtlich zu einigen. Das setzt voraus, daßtatsächlich Einigkeit zwischen Ihnen und Ihrem Berater besteht.Diese muß gegebenenfalls erzwungen werden. So ist es für Siesehr vorteilhaft, wenn Ihr Berater noch Ansprüche gegen Sie hat.Gegen diese Ansprüche können Sie aufrechnen. Sie beziffernIhre Schadenersatzansprüche (unter Inanspruchnahme eines anderenBeraters, dessen Honorar ist ebenfalls ein Schaden) gegen Ihren Beraterund rechnen mit diesen Ansprüchen auf. Im Ergebnis bedeutet das,daß Ihr Berater gegen Sie klagen muß. Er hat dasProzeßkostenrisiko.

    Quelle: Zahnärzte-Wirtschaftsdienst - Ausgabe 01/1998, Seite 6

    Quelle: Ausgabe 01 / 1998 | Seite 6 | ID 108395