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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Mutterschutz

    Mutterschutz der Zahnarzthelferin

    | In der Ausgabe 12/98 des „Zahnärzte-Wirtschaftsdienst“ haben wir eine Checkliste mit den gesundheitsrechtlichen Vorschriften für schwangere Zahnarzthelferinnen vorgestellt. In dieser Checkliste wurde auch ein Kontaktverbot zu potentiell infektiösem Material aufgeführt. Zu solch potentiell infektiösem Material gehören auch Blut, Speichel und sonstige Körpersekrete. Wegen dieses Kontaktverbots ist einer Leserin aus dem Rheinland von der Bezirksregierung Köln untersagt worden, daß sie eine schwangere Mitarbeiterin zur Säuberung des Behandlungszimmers einsetzt. Bei einer solchen Säuberung sei nicht auszuschließen, daß die Mitarbeiterin mit Blut- und Speichelspuren in Berührung kommt. Im konkreten Fall war der Zahnärztin ein Fehlverhalten vorgeworfen worden, da die schwangere Mitarbeiterin Blutspuren auf einem Schrank mit einem Tuch weggewischt hatte. Um solche Auseinandersetzungen mit Ihrer Bezirksregierung zu vermeiden, sollten Sie schwangere Mitarbeiterinnen nur noch für Bürotätigkeiten einsetzen. |