01.03.2001 · Fachbeitrag · Miete
Grundrissplan sollte fester Vertragsbestandteil des Mietvertrages sein
Im Januar-Heft hatten wir einen Mustermietvertrag mit Erläuterungen veröffentlicht. Dazu schreibt uns Rechtsanwalt Franz Obst aus Koblenz: „Zu Ihrem Beitrag möchte ich anmerken, dass etwa im Hinblick auf die Essentialia eines Mietvertrages - nämlich ‘Einigen über Miethöhe’ sowie ‘Einigung über das Mietobjekt’ - in § 1 nicht lediglich der Grundrissplan als Anlage zum Mietvertrag genommen werden kann, um einen wirksamen Mietvertrag zu errichten. Vielmehr ist im Rahmen des Hauptmietvertrages auszuführen, dass der Grundrissplan, der als Anlage 1 dem Mietvertrag beigefügt ist, fester Vertragsbestandteil ist und auch beiden Vertragsparteien ausgehändigt wurde. Des weiteren wäre bei einem zu errichtenden Gebäude festzuschreiben, innerhalb welcher Größenordnung Größenabweichungen noch als vertragsgemäß gelten.“
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