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  • 02.07.2009 | Kooperationen

    Typische Fehler bei der Vertragsgestaltung einer Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis (Teil 4)

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Sylvia Köchling, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der letzte Beitrag unserer Serie zu den typischen Fehlern bei der Vertragsgestaltung einer Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis befasst sich mit den Bereichen Krankheit, Schwangerschaft und Berufsunfähigkeit.  

    Krankheit

    Viele Gemeinschaftspraxisverträge sind zu ungenau gefasst, wenn es um die Folgen einer Krankheit geht. Dadurch ist Streit vorprogrammiert, weil der Vertrag Kompensationen für den verbleibenden Zahnarzt nicht vorsieht. Daher sollten in Gemeinschaftspraxisverträgen der Krankheitsfall und dessen Folgen klar geregelt sein.  

     

    „Bei Erkrankung vertreten sich die Gesellschafter gegenseitig.“ Diese Formulierung findet sich in vielen Gesellschaftsverträgen. Doch eine solche Regelung ist zu knapp und reicht nicht. Man stelle sich nur vor, dass ein Gesellschafter für die Dauer von fünf Monaten erkrankt. Dessen Aufgaben muss nun der andere Gesellschafter übernehmen, ohne dass der Gesellschaftsvertrag ihm hierfür irgendwelche Kompensationen zubilligt. Das muss zwangsläufig zu Streit führen. Einen solchen hätte man jedoch durch eine vernünftige Regelung im Gemeinschaftspraxisvertrag leicht vermeiden können.  

     

    Zweifellos sollten sich die Gesellschafter gegenseitig bei kurzzeitigen Erkrankungen vertreten. Die Frage ist nur, wie lange diese kostenfreie Vertretung gelten soll. Sie sollte möglichst zeitlich limitiert sein, um den nicht erkrankten Gesellschafter nicht ungebührlich zu belasten. Denn sonst läuft auch dieser Gefahr, bald zu erkranken, und die Praxis kann dann überhaupt nicht mehr fortgeführt werden.